Zum 1.9.2021 sind die Neuregelungen zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Kraft getreten. Was Sie hier als Gleichstellungsbeauftragte für Ihre Beratungen wissen sollten, was sich geändert hat und worauf Sie achten sollten, habe ich Ihnen im Folgenden zusammengestellt.
32 Stunden wöchentliche Teilzeitarbeit in der Elternzeit sind nun möglich
Eine der wichtigsten Neuerungen ist: Ihre Beschäftigten in der Dienststelle können statt bisher 30 nunmehr 32 Wochenstunden in der Elternzeit in Teilzeitarbeit arbeiten. Dies wirkt sich auch auf den Partnerschaftsbonus aus, der eine Parallelteilzeitarbeit beider Elternteile unterstützen soll. Dieser kann nun statt mit 25 bis 30 Wochenstunden mit 24 bis 32 Wochenstunden bezogen werden.
Dieser Partnerschaftsbonus ist jetzt tatsächlich auch flexibler. Junge Eltern können ihn seit dem 1.9.2021 zwischen 2 und 4 Monaten nehmen, gekoppelt mit einem flexiblen Ausstieg und kurzfristiger Verlängerung. Weiter berücksichtigt die Elterngeldreform, Eltern mit frühgeborenen Kindern in besonderer Weise. Abhängig davon, wann das Kind zur Welt kommt, können Eltern bis zu 4 Elterngeldmonate mehr erhalten.
Meine Empfehlung:
Weisen Sie Schwangere/Elternzeitler*innen auf die Neuregelungen hin
Weisen Sie Schwangere bzw. Elternzeitler*innen auf die Neuregelungen hin und regen Sie auch in Ihrer Personalabteilung an, dass etwaige Antragstellende hierauf hingewiesen werden.
Fazit: Die Änderungen unterstützen Eltern
Die neuen Regelungen geben erwerbstätigen Eltern mehr Flexibilität sowohl in Hinsicht auf das mögliche Arbeitszeitvolumen bei der Teilzeitarbeit in der Elternzeit als auch auf den Bezug von Elterngeld. Die Neuregelungen sind begrüßenswert.
FAQ-Bereich
„Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.
Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.
„Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.
Ihre Beschäftigten in der Dienststelle können statt bisher 30 nunmehr 32 Wochenstunden in der Elternzeit in Teilzeitarbeit arbeiten. Dies wirkt sich auch auf den Partnerschaftsbonus aus, der eine Parallelteilzeitarbeit beider Elternteile unterstützen soll. Dieser kann nun statt mit 25 bis 30 Wochenstunden mit 24 bis 32 Wochenstunden bezogen werden.
Dieser Partnerschaftsbonus ist jetzt tatsächlich auch flexibler. Junge Eltern können ihn seit dem 1.9.2021 zwischen 2 und 4 Monaten nehmen, gekoppelt mit einem flexiblen Ausstieg und kurzfristiger Verlängerung. Weiter berücksichtigt die Elterngeldreform, Eltern mit frühgeborenen Kindern in besonderer Weise. Abhängig davon, wann das Kind zur Welt kommt, können Eltern bis zu 4 Elterngeldmonate mehr erhalten.