Immer wieder beschäftigen sich die Gerichte damit, wann Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Überstunden (Überstundenzuschläge) erhalten müssen. So auch in dem vorliegenden Fall, mit dem sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.10.2021 (BAG, Az. 6a ZR 253/19) auseinandergesetzt hat.
Das ist passiert
Im vorliegenden Fall war eine Beschäftigte bei einer Klinikbetreiberin als Pflegekraft in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden tätig. Diese leistete sie in Wechselschicht bzw. Schichtarbeit nach einem für jeden Monat geltenden Dienstplan.
Die Beschäftigte wurde nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Besonderer Teil Krankenhäuser (TVöD BT-K) in der jeweils gültigen Fassung aufgrund eines Haustarifvertrages vom 19.1.2017 vergütet. Der Tarifvertrag sah vor, wann von Überstunden auszugehen ist oder aber von nicht zusätzlich zu vergütender Mehrarbeit.
Die Beschäftigte hatte von Januar bis Juni 2017 mehr Stunden als die arbeitsvertraglichen Arbeitsstunden geleistet, sowohl geplante als auch ungeplante. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten überschritt die Beschäftigte jedoch nicht.
Die Arbeitgeberin zahlte nur das anteilige tarifliche Tabellenentgelt, jedoch keine Überstundenzuschläge aufgrund des Tarifvertrages (§ 7 Abs. 8 Buchstabe c, § 8 Abs. 1 Satz 1, 2 Buchstabe a TVöD BT-K).
Die Beschäftigte vertrat die Auffassung, dass ihr die Überstundenzuschläge für die ungeplanten und geplanten Arbeitsstunden zustünden, immer dann, wenn sie ihre vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit überschritten habe. Bei den geplanten Arbeitsstunden käme es nicht auf eine Überschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten an.
Das entschieden die Richter*innen
Die Beschäftigte konnte sich beim BAG nicht durchsetzen. Die Richter*innen führten aus, dass wegen der Unwirksamkeit des § 7 Abs. 8 Buchstabe c TVöD BT-K für die Beschäftigte allein die Regelung zur Mehrarbeit gelte, nämlich § 7 Abs. 6 TVöD BT-K.
Diese Bestimmung sähe keine Bezahlung von Überstundenzuschlägen für die von der Beschäftigten zusätzlich geleisteten Stunden vor, wenn sie ihre vertragliche Arbeitszeit zwar überschreite, aber noch nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten. Deshalb habe die Beschäftigte keinen Anspruch auf Überstundenzuschläge.
Die Richter*innen führten weiter aus, dass diese unterschiedliche Behandlung der Gruppen von Voll- und Teilzeitbeschäftigten wirksam sei, weil diese völlig unterschiedliche Regelungssysteme im TVöD BT-K für den Ausgleich von Mehrarbeit und Überstunden haben.
Meine Empfehlung:
Informieren Sie über diese Entscheidung
Sie sollten diese Entscheidung an Ihrem Schwarzen Brett oder auf Ihrer Intranetseite veröffentlichen – jedenfalls dann, wenn der TvöD BT-K in Ihrer Dienststelle Anwendung findet.
Fazit: Entscheidung des BAG ist nur schwer nachvollziehbar
Nach wie vor finde ich es wenig nachvollziehbar, warum Teilzeitbeschäftigte erst Überstundenzuschläge erhalten sollen, wenn sie die wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten überschreiten. Die Begründung des BAG erscheint mir hier nicht einleuchtend, warum soll hier in erlaubter Weise zwischen den Gruppen von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten differenziert werden können? Schließlich leisten beide Gruppen über die von ihnen vereinbarte Arbeitszeit hinaus. Wir werden Sie hierzu auf dem Laufenden halten.
FAQ-Bereich
„Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.
Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.
„Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.
Die Beschäftigte einer Klinikbetreiberin ist als Pflegekraft in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden tätig. Diese leistete sie in Wechselschicht bzw. Schichtarbeit nach einem für jeden Monat geltenden Dienstplan. Der Tarifvertrag sah vor, wann von Überstunden auszugehen ist oder aber von nicht zusätzlich zu vergütender Mehrarbeit.
Die Beschäftigte hatte mehr Stunden als die arbeitsvertraglichen Arbeitsstunden geleistet, sowohl geplante als auch ungeplante. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten überschritt die Beschäftigte jedoch nicht.
Die Arbeitgeberin zahlte nur das anteilige tarifliche Tabellenentgelt, jedoch keine Überstundenzuschläge aufgrund des Tarifvertrages
Die Beschäftigte vertrat die Auffassung, dass ihr die Überstundenzuschläge für die ungeplanten und geplanten Arbeitsstunden zustünden, immer dann, wenn sie ihre vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit überschritten habe.
Die Bestimmung sähe keine Bezahlung von Überstundenzuschlägen für die von der Beschäftigten zusätzlich geleisteten Stunden vor, wenn sie ihre vertragliche Arbeitszeit zwar überschreite, aber noch nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten. Deshalb habe die Beschäftigte keinen Anspruch auf Überstundenzuschläge.
Die Richter*innen führten weiter aus, dass diese unterschiedliche Behandlung der Gruppen von Voll- und Teilzeitbeschäftigten wirksam sei, weil diese völlig unterschiedliche Regelungssysteme für den Ausgleich von Mehrarbeit und Überstunden haben.