Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten?

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten?

Bereits im Dezember 2021 hatten wir in „Gleichstellung im Blick“ darüber berichtet, dass sich bei den Ge- richten immer wieder die Frage stellt, ob Teilzeitbeschäftigte mit Überstunden benachteiligt werden. Denn: Teilzeitbeschäftigte erhalten Überstundenzuschläge erst, wenn sie die wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeit- beschäftigten überschreiten. Ist das rechtlich zulässig oder ist das eine Diskriminierung? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht erneut in einem Fall auseinanderzusetzen. Wie hier der Sachstand ist, lesen Sie im Folgenden (BAG, 28.10.2021, Az. 8 AZR 370/20(A)).

Das ist geschehen

In dem Fall, den das BAG zu verhandeln hatte, ging es um eine Beschäftigte, die bei einem ambulanten Dialyseanbieter als Pfle­gekraft in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt war.

Arbeitsvertraglich war auf einen Manteltarifvertrag Bezug ge­nommen worden, nach dem gemäß § 10 Ziffer 7 Satz 2 ein Über­stundenzuschlag von 30 % zu zahlen ist, wenn die kalendermo­natliche Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin überschritten worden ist und die jeweilige Arbeitsleistung in dem entsprechenden Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden konnte.

Alternativ zu der Bezahlung des Zuschlags konnte auch eine Zeit­gutschrift im Arbeitszeitkonto vorgesehen werden.

Die Beschäftigte hatte in ihrem Arbeitszeitkonto Ende des Mo­nats März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten. Dieses war entstanden, da die Beschäftigte diese Stunden über die arbeitsvertraglich vereinbarte Zeit hinaus ge­leistet hatte.

Der Arbeitgeber hatte der Beschäftigten keine Überstundenzu­schläge gezahlt oder diese dem Arbeitszeitkonto entsprechend gutgeschrieben. Dies wollte die Beschäftigte so nicht hinnehmen und wehrte sich hiergegen.

Die Beschäftigte wandte sich mit ihrer Klage an das Arbeitsge­richt (ArbG) und begehrte die Gutschrift der Überstundenzu­schläge auf ihrem Arbeitszeitkonto entsprechend den von ihr geleisteten Überstunden in Höhe von 38 Stunden und 49 Mi­nuten sowie eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemei­nes Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie vertrat die Auffassung, dass die tarifvertragliche Regelung, die der Arbeitgeber zugrunde gelegt hatte, sie als Teilzeitbeschäftigte benachteilige, auch auf­grund des Geschlechts.

Das entschieden die Gerichte

Mit ihrer Revision verfolgte die Beschäftigte die Zahlung der Ent­schädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sowie der Arbeitgeber mit sei­ner Anschlussrevision die Zurückweisung der Revision und auch die Aufhebung der Verpflichtung, die Zeitgutschrift zu erteilen.

Der 8. Senat des BAG entschied in der Sache bisher nicht, son­dern ersuchte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und legte diesem die Frage vor, inwieweit die tarifvertragliche Regelung zum einen mit Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG im Einklang stehe.

Weiter fragte das Gericht an, inwieweit § 4 Nr. 1 der Rahmen­ vereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/ EG so auszulegen sei, dass die tarifvertragliche Regelung eine Ungleichbehandlung von Vollzeit­ und Teilzeitbeschäftigten sei.

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Weshalb klagte die Teilzeitkraft?

Eine Pfle­gekraft in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft nahm Bezug auf einen Manteltarifvertrag, nach dem gemäß § 10 Ziffer 7 Satz 2 ein Über­stundenzuschlag von 30 % zu zahlen ist, wenn die kalendermo­natliche Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin überschritten worden ist und die jeweilige Arbeitsleistung in dem entsprechenden Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden konnte.
Alternativ zu der Bezahlung des Zuschlags konnte auch eine Zeit­gutschrift im Arbeitszeitkonto vorgesehen werden.
Die Beschäftigte hatte in ihrem Arbeitszeitkonto ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten.
Der Arbeitgeber hatte der Beschäftigten keine Überstundenzu­schläge gezahlt oder diese dem Arbeitszeitkonto entsprechend gutgeschrieben.
Die Beschäftigte wandte sich mit ihrer Klage an das Arbeitsge­richt (ArbG) und begehrte die Gutschrift der Überstundenzu­schläge auf ihrem Arbeitszeitkonto entsprechend den von ihr geleisteten Überstunden in Höhe von 38 Stunden und 49 Mi­nuten sowie eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemei­nes Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie vertrat die Auffassung, dass die tarifvertragliche Regelung, die der Arbeitgeber zugrunde gelegt hatte, sie als Teilzeitbeschäftigte benachteilige, auch auf­grund des Geschlechts.

Wie entschied das Gericht?

Der 8. Senat des BAG entschied in der Sache bisher nicht, son­dern ersuchte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und legte diesem die Frage vor, inwieweit die tarifvertragliche Regelung zum einen mit Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG im Einklang stehe.
Weiter fragte das Gericht an, inwieweit § 4 Nr. 1 der Rahmen­ vereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/ EG so auszulegen sei, dass die tarifvertragliche Regelung eine Ungleichbehandlung von Vollzeit­ und Teilzeitbeschäftigten sei.