Bereits im Dezember 2021 hatten wir in „Gleichstellung im Blick“ darüber berichtet, dass sich bei den Ge- richten immer wieder die Frage stellt, ob Teilzeitbeschäftigte mit Überstunden benachteiligt werden. Denn: Teilzeitbeschäftigte erhalten Überstundenzuschläge erst, wenn sie die wöchentliche Arbeitszeit einer Vollzeit- beschäftigten überschreiten. Ist das rechtlich zulässig oder ist das eine Diskriminierung? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht erneut in einem Fall auseinanderzusetzen. Wie hier der Sachstand ist, lesen Sie im Folgenden (BAG, 28.10.2021, Az. 8 AZR 370/20(A)).
Das ist geschehen
In dem Fall, den das BAG zu verhandeln hatte, ging es um eine Beschäftigte, die bei einem ambulanten Dialyseanbieter als Pflegekraft in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt war.
Arbeitsvertraglich war auf einen Manteltarifvertrag Bezug genommen worden, nach dem gemäß § 10 Ziffer 7 Satz 2 ein Überstundenzuschlag von 30 % zu zahlen ist, wenn die kalendermonatliche Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin überschritten worden ist und die jeweilige Arbeitsleistung in dem entsprechenden Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden konnte.
Alternativ zu der Bezahlung des Zuschlags konnte auch eine Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto vorgesehen werden.
Die Beschäftigte hatte in ihrem Arbeitszeitkonto Ende des Monats März 2018 ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten. Dieses war entstanden, da die Beschäftigte diese Stunden über die arbeitsvertraglich vereinbarte Zeit hinaus geleistet hatte.
Der Arbeitgeber hatte der Beschäftigten keine Überstundenzuschläge gezahlt oder diese dem Arbeitszeitkonto entsprechend gutgeschrieben. Dies wollte die Beschäftigte so nicht hinnehmen und wehrte sich hiergegen.
Die Beschäftigte wandte sich mit ihrer Klage an das Arbeitsgericht (ArbG) und begehrte die Gutschrift der Überstundenzuschläge auf ihrem Arbeitszeitkonto entsprechend den von ihr geleisteten Überstunden in Höhe von 38 Stunden und 49 Minuten sowie eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie vertrat die Auffassung, dass die tarifvertragliche Regelung, die der Arbeitgeber zugrunde gelegt hatte, sie als Teilzeitbeschäftigte benachteilige, auch aufgrund des Geschlechts.
Das entschieden die Gerichte
Mit ihrer Revision verfolgte die Beschäftigte die Zahlung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG sowie der Arbeitgeber mit seiner Anschlussrevision die Zurückweisung der Revision und auch die Aufhebung der Verpflichtung, die Zeitgutschrift zu erteilen.
Der 8. Senat des BAG entschied in der Sache bisher nicht, sondern ersuchte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und legte diesem die Frage vor, inwieweit die tarifvertragliche Regelung zum einen mit Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG im Einklang stehe.
Weiter fragte das Gericht an, inwieweit § 4 Nr. 1 der Rahmen vereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/ EG so auszulegen sei, dass die tarifvertragliche Regelung eine Ungleichbehandlung von Vollzeit und Teilzeitbeschäftigten sei.
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Eine Pflegekraft in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 % der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft nahm Bezug auf einen Manteltarifvertrag, nach dem gemäß § 10 Ziffer 7 Satz 2 ein Überstundenzuschlag von 30 % zu zahlen ist, wenn die kalendermonatliche Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin überschritten worden ist und die jeweilige Arbeitsleistung in dem entsprechenden Kalendermonat nicht durch Freizeitgewährung ausgeglichen werden konnte.
Alternativ zu der Bezahlung des Zuschlags konnte auch eine Zeitgutschrift im Arbeitszeitkonto vorgesehen werden.
Die Beschäftigte hatte in ihrem Arbeitszeitkonto ein Arbeitszeitguthaben von 129 Stunden und 24 Minuten.
Der Arbeitgeber hatte der Beschäftigten keine Überstundenzuschläge gezahlt oder diese dem Arbeitszeitkonto entsprechend gutgeschrieben.
Die Beschäftigte wandte sich mit ihrer Klage an das Arbeitsgericht (ArbG) und begehrte die Gutschrift der Überstundenzuschläge auf ihrem Arbeitszeitkonto entsprechend den von ihr geleisteten Überstunden in Höhe von 38 Stunden und 49 Minuten sowie eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie vertrat die Auffassung, dass die tarifvertragliche Regelung, die der Arbeitgeber zugrunde gelegt hatte, sie als Teilzeitbeschäftigte benachteilige, auch aufgrund des Geschlechts.
Der 8. Senat des BAG entschied in der Sache bisher nicht, sondern ersuchte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) und legte diesem die Frage vor, inwieweit die tarifvertragliche Regelung zum einen mit Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/54/EG im Einklang stehe.
Weiter fragte das Gericht an, inwieweit § 4 Nr. 1 der Rahmen vereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/ EG so auszulegen sei, dass die tarifvertragliche Regelung eine Ungleichbehandlung von Vollzeit und Teilzeitbeschäftigten sei.