Personalabbau ist gerade auch im öffentlichen Dienst immer wieder ein Thema. Da werden Dienststellen umstrukturiert, zusammengelegt etc. – und dies regelmäßig zu dem Zweck, Personal abzubauen und einzusparen. Werden in Ihrer Dienststelle solche Vorhaben zum Personalabbau überlegt und geplant, so sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte früh bzw. von Anfang an daran zu beteiligen. Das Wichtigste, das Sie zum Personalabbau wissen sollten, habe ich Ihnen daher unter Gleichstellungsaspekten hier aufbereitet.
Abfindungen und einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags – Vorsicht, Falle!
In vielen Dienststellen werden heute im Zuge des Personalabbaus Abfindungen angeboten – teils recht hohe, damit Beschäftigte freiwillig gehen oder auch vor Renteneintritt ausscheiden. Diese Abfindungsangebote erscheinen oft recht attraktiv; hier ist aber Vorsicht geboten, insbesondere bei einer langjährigen Beschäftigung.
Schließen Beschäftigte einen Aufhebungsvertrag, so unterstellt die Bundesagentur für Arbeit, dass eine etwa folgende Arbeitslosigkeit selbst mit verursacht wurde, und verhängt zunächst mal eine Sperrzeit: Es gibt 3 Monate kein Arbeitslosengeld.
Hinzu kommt, dass ein Ruhenstatbestand angeordnet wird, wenn das Arbeitsverhältnis nicht fristgerecht aufgelöst wird – also innerhalb der Frist, die der Tarif- oder Arbeitsvertrag für eine Kündigung vorschreibt. Das heißt, der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht zunächst einmal und die Betroffenen müssen von der Abfindung leben, bis die eigentliche Kündigungsfrist abgelaufen ist. Ganz haarig wird es bei älteren Beschäftigten, die unkündbar sind. Hier werden fiktiv eine Kündigungsfrist und ein Ruhenstatbestand von bis zu 18 Monaten angenommen.
Änderungskündigung: Nicht jede Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis
Eine Änderungskündigung beendet das Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht, sondern verändert es nur. Den Beschäftigten wird ein neuer Arbeitsvertrag mit veränderten Arbeitsbedingungen angeboten, meistens auch mit anderer Bezahlung.
In der Praxis sind häufig Frauen von veränderten Arbeitsverträgen betroffen, beispielsweise wenn sie aus der Elternzeit wiederkommen und der alte Job vergeben ist. Hier wird allerdings in der Regel keine Änderungskündigung ausgesprochen, sondern die Frauen werden schlicht in die neue Tätigkeit reingedrängt. Sie stimmen dem neuen Aufgabenfeld dann notgedrungen zu, da sie ansonsten Schwierigkeiten erwarten.
Meine Empfehlung
Achten Sie auf Berufsrückkehrerinnen
Behalten Sie als Gleichstellungsbeauftragte die Berufsrückkehrerinnen im Auge und gucken Sie genau hin, ob ihnen eine vergleichbare Tätigkeit angeboten wird wie vor ihrer Elternzeit bzw. Beurlaubung. Ist das nicht der Fall, dann schreiten Sie ein.
Werden wesentliche Vertragsbedingungen verändert, bedarf es einer Änderungskündigung. Und eine Änderungskündigung muss Ihre Dienststellenleitung begründen bzw. sozial rechtfertigen. Darauf sollten Sie hinweisen und Beschäftigte ggf. entsprechend beraten.
Betriebsbedingte Kündigungen: nicht überall im öffentlichen Dienst durchsetzbar
Betriebsbedingte Kündigungen können in den öffentlichen Verwaltungen und innerhalb der Behördenstruktur regelmäßig nicht durchgesetzt werden, da es immer einen anderen Arbeitsplatz innerhalb der Behördenstruktur gibt. Deshalb sind diese Kündigungen eher nur in den Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Dienstes und Stiftungen ein probates Mittel, Personalabbau zu betreiben.
Jede betriebsbedingte Kündigung muss allerdings gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt sein. Dafür muss ein betrieblicher Grund vorliegen und der*die Arbeitgeber*in muss eine zutreffende Sozialauswahl zwischen den für die Kündigung in Betracht kommenden Beschäftigten getroffen haben. Die Kriterien bei einer Sozialauswahl sind nach § 1 Abs. 3 KSchG das Lebensalter der Beschäftigten, deren Unterhaltspflichten, die Betriebszugehörigkeitszeiten sowie eine etwaige Schwerbehinderung.
Für Frauen stellen gerade die Kriterien der Sozialauswahl unter Umständen ein Problem dar. Denn häufig verfügen sie über geringere Betriebszugehörigkeitszeiten als Männer aufgrund familiärer Verpflichtungen, was bei der Sozialauswahl negativ zu Buche schlägt. Hinzu kommt, dass Frauen oft genug nur Hinzuverdienerinnen sind und auch bei dem Kriterium „Unterhaltspflichten“ daher nicht punkten können.
Meine Empfehlung
Achten Sie bei der Sozialauswahl darauf, wie sich die Kriterien auf Frauen auswirken
Sie sind selbstverständlich an der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen zu beteiligen. Schauen Sie genau hin, wie sich die Sozialauswahlkriterien auf Frauen auswirken. Fallen sie durch die Maschen des Gesetzes? Wenn ja, machen Sie diese Benachteiligung deutlich, ggf. auch mit einem Einspruch, Widerspruch oder einer Beanstandung.
Krankheit – der Regelfall von personenbedingten Kündigungen
Auch personenbedingte Kündigungen nehmen zu – hier sind regelmäßig eine längerfristige Krankheit oder häufige Kurzerkrankungen der Grund für die Kündigung. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist allerdings schwer durchsetzbar. Zunächst muss es eine negative Prognose geben, dass sich an dem häufigen Krankenstand auch zukünftig nichts verändern wird. Zudem muss der*die Arbeitgeber*in eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung nachweisen und es muss vor der Kündigung zumindest ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt oder angeboten worden sein. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der*die Arbeitgeber*in sich ggf. mit einer krankheitsbedingten Kündigung durchsetzen.
Kündigungsfrist und Klagefrist
Beim Personalabbau sind 2 wichtige Fristen zu beachten: die Kündigungsfrist und die Klagefrist bei einer Kündigung. Die Kündigungsfrist gibt an, innerhalb welchen Zeitraums das Arbeitsverhältnis beendet werden kann. Sie ergibt sich im öffentlichen Dienst aus den anwendbaren Tarifverträgen. Die Frist von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung muss beachtet werden, wenn eine Kündigungsschutzklage erhoben werden soll. Diese Klagefrist ist zwingend einzuhalten, ansonsten wird die Kündigung rechtswirksam.
Meine Empfehlung
Weisen Sie Beschäftigte auf die 3-wöchige Klagefrist hin
Weisen Sie unbedingt auf die 3-Wochen-Frist hin, falls Sie einmal Beschäftigte wegen einer Kündigung in Ihrer Beratung haben. Wird die Frist nicht eingehalten, können sie sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung in der Regel nicht mehr wehren.
Verhaltensbedingte Kündigung – ein probates Mittel zum Personalabbau?
Immer wieder wird mir unter anderem von Ihren Kolleginnen berichtet, dass im öffentlichen Dienst heute weitaus schneller und früher verhaltensbedingt gekündigt wird als noch vor ein paar Jahren. Was früher toleriert wurde, führt heute schnell mal zu einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall zur Kündigung. Vor jeder verhaltensbedingten Kündigung muss meist regelmäßig eine Abmahnung erfolgt sein. Das heißt, der*die Arbeitgeber*in muss vorweg – wie beim Fußball – die „Gelbe Karte“ gezeigt haben, ehe er*sie die „Rote Karte“ zückt.
Eine solche Abmahnung muss eine hinreichende Warnfunktion enthalten und das missbilligte, vertragswidrige Verhalten klar und bestimmt aufzeigen, ansonsten ist sie ungültig. Ein häufiger Grund zur Abmahnung und anschließenden Kündigung sind beispielsweise ständige Verspätungen.
Basiert die Unpünktlichkeit aber z. B. darauf, dass eine Beschäftigte Familienpflichten zu erfüllen hat, muss Ihre Dienststellenleitung dies – wenn es ihr zumutbar ist – tolerieren. Auch hier sollten Sie als Gleichstellungsbeauftragte genau hinschauen, was die Gründe für ein Fehlverhalten sind, und unter Umständen einschreiten.
Schwangere und Elternzeitbeurlaubte genießen Sonderkündigungsschutz
Neben dem allgemeinen Kündigungsschutz (vor verhaltens-, personen- und betriebsbedingten Kündigungen) genießen Schwangere und Beschäftigte in Elternzeit den sogenannten Sonderkündigungsschutz. Während der Schwangerschaft und in der Elternzeit kann ihnen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden (in der Regel des Gewerbeaufsichtsamts) gekündigt werden. Dies gilt übrigens unabhängig davon, ob sie noch in der Probezeit sind oder nicht.
Erhält z. B. eine Schwangere eine Kündigung und hat sie dem*der Arbeitgeber*in die Schwangerschaft aber noch nicht angezeigt, muss sie dies dringend nachholen, spätestens innerhalb von 14 Tagen. Sonst greift der Sonderkündigungsschutz nicht. Und eine Kündigung wäre rechtswirksam, was durch die rechtzeitige Anzeige der Schwangerschaft verhindert werden kann.
Meine Empfehlung
Weisen Sie Schwangere auf die 14-Tage-Frist hin
Wenn Sie einen solchen Fall einmal in Ihrer Beratungspraxis haben, weisen Sie die schwangere Kollegin unbedingt auf diese wichtige Frist hin.
Quote rückwärts bei Kündigungen: Installieren Sie diese im Gleichstellungsplan
Als Gleichstellungsbeauftragte haben Sie die Möglichkeit, gleichstellungsrechtlich für die Beschäftigten präventiv tätig zu werden. Die meisten Frauengleichstellungsgesetze sehen vor, dass bei personalabbauenden Maßnahmen eine Regelung in den Gleichstellungsplan aufgenommen werden muss, die vorsieht, dass der bisher erreichte Frauenanteil in einem von Frauen unterrepräsentierten Bereich durch Personalabbau nicht unterschritten werden darf.
Nutzen Sie diese Gestaltungsmöglichkeit! Bestehen Sie darauf, dass ein entsprechender Passus in Ihren Gleichstellungsplan aufgenommen wird, wenn bei Ihnen Umstrukturierungen ins Haus stehen, die mit einem Personalabbau verbunden sind.
Ihre Aufgabe bei Kündigungen: gleichstellungsrechtliche Dimension prüfen
Sie sind als Gleichstellungsbeauftragte bei jeder Kündigung zu beteiligen, schließlich handelt es sich dabei um eine personelle Maßnahme. Anders als der Personalrat müssen Sie aber nicht die arbeitsrechtliche Seite per se prüfen, sondern genau hinschauen, inwieweit die Kündigung eine gleichstellungsrechtliche Dimension hat.
Wird beispielsweise gekündigt, weil eine Beschäftigte ständig zu spät kommt, da die Kita morgens erst um 8 Uhr öffnet? Oder weil eine Beschäftigte häufiger mal krankheitsbedingt ausfällt, da sie eine besonders schwierige familiäre Situation neben ihrem Job zu bewältigen hat, wie etwa die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger? Diese oder ähnliche Gründe können durchaus dazu führen, dass der*die Arbeitgeber*in darauf Rücksicht nehmen muss und im Rahmen einer Interessenabwägung, die bei jeder Kündigung zu erfolgen hat, dieses einfließen lassen muss. Nehmen Sie hier aktiv Einfluss, wenn gleichstellungsrelevante Aspekte bei der Kündigung eine Rolle spielen!
Nutzen Sie Ihre Vetorechte auch bei Kündigungen
Sie können natürlich auch bei einer beabsichtigten Kündigung zunächst ein Votum oder eine Stellungnahme abgeben. Hier können Sie jegliche Bedenken äußern, die Sie in Bezug auf die Kündigung haben, auch arbeitsrechtliche Bedenken.
Von Ihren Vetorechten können Sie Gebrauch machen und Einspruch, Widerspruch oder eine Beanstandung einlegen, wenn die Kündigung gegen Gleichstellungsrecht verstößt, also beispielsweise die Verpflichtungen der Beschäftigten zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Erwerbstätigkeit nicht beachtet werden oder die Kündigung geschlechtsdiskriminierend ist.
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Änderungskündigungen: Den Beschäftigten wird ein neuer Arbeitsvertrag mit veränderten Arbeitsbedingungen angeboten, meistens auch mit anderer Bezahlung.
Betriebsbedingte Kündigungen: Dafür muss ein betrieblicher Grund vorliegen und der*die Arbeitgeber*in muss eine zutreffende Sozialauswahl zwischen den für die Kündigung in Betracht kommenden Beschäftigten getroffen haben.
personenbedingten Kündigungen: Grund für die Kündigung ist meist eine längerfristige Krankheit oder häufige Kurzerkrankungen
Verhaltensbedingte Kündigung: Vor jeder verhaltensbedingten Kündigung muss meist regelmäßig eine Abmahnung erfolgt sein. Eine solche Abmahnung muss eine hinreichende Warnfunktion enthalten und das missbilligte, vertragswidrige Verhalten klar und bestimmt aufzeigen, ansonsten ist sie ungültig.
– Schwangere und Elternzeitbeurlaubte genießen Sonderkündigungsschutz
– Beachten Sie die Kündigungs- und Klagefrist
– Abfindungen und einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsvertrags – Vorsicht, Falle!