Nachdem bereits im Juni 2020 der Thüringer Verfassungsgerichtshof das Paritätsgesetz für verfassungswidrig erklärt hatte, zog nun im Oktober 2020 das Potsdamer Verfassungsgericht (VerfG) nach: keine Parität in den politischen Gremien, so die Richter*innen (23.10.2020, Az. VfGBbg 9/19 und 55/19). Was Sie hierzu wissen müssen, habe ich Ihnen im Folgenden zusammengestellt.
Das Paritätsgesetz in Brandenburg war das erste in der Bundesrepublik und wurde nunmehr vom Potsdamer VerfG gekippt. Es war von der Landesregierung im Jahr 2019 verabschiedet worden und wurde nunmehr für nichtig erklärt. Offiziell heißt das Paritätsgesetz in Brandenburg „Brandenburger Wahländerungsgesetz“.
Nach diesem Gesetz hätten ab der Landtagswahl 2024 die Parteien ihre Wahllisten zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzen müssen. Aufgrund der Verfassungsbeschwerden der AfD, der NPD, der Jungen Liberalen sowie der Piratenpartei kam es nun im Oktober 2020 zur Verhandlung von 2 Beschwerden. Bedauerlicherweise wurde zugunsten der Beschwerdeführer entschieden.
Trotz der Proteste der zahlreichen Verfechter*innen, die sich vor dem Gericht versammelt hatten, entschieden die Richter*innen gegen das Gesetz. Das besonders Problematische hieran ist, dass sie einstimmig gegen die Pari-Verteilung entschieden.
Thüringen entschied nicht einstimmig über Paritätsgesetz
Dies hatte sich in Thüringen noch anders dargestellt. Hier hatten sich immerhin 3 Richter mit Sondervoten gegen die Entscheidung gewandt und deutlich gemacht, dass das Gleichstellungsgebot der Verfassung quotierte Listen rechtfertigen könne. Dieser Argumentation folgten allerdings die Richter*innen in Potsdam nicht.
Sie bemängelten, dass das Gesetz „die passive Wahlrechtsgleichheit“ beeinträchtige, da es Kandidat*innen keinen freien Zugang zu bestimmten Listenplätzen gewähre. Eine Rechtfertigung der Quotenregelungen sei durch das Gleichstellungsgebot der Landesverfassung nicht gegeben. Zudem soll nach Auffassung der Richter*innen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien durch das Gesetz verletzt sein. Sie führten weiter aus, dass keine Bevölkerungsgruppe den Anspruch aus dem Demokratieprinzip ableiten könne, gemäß seinem Bevölkerungsanteil im Parlament repräsentiert zu werden.
Fazit: Bedauerliche Entscheidung in Brandenburg
Die Entscheidung des VerfG Potsdam ist bedauerlich. Wurde doch bereits im Rahmen der Entscheidung in Thüringen deutlich, dass sehr wohl eine Gegenposition möglich und verfassungsrechtlich vertretbar ist, wie sich an den Sondervoten der 3 Richter*innen zeigt. Grundsätzlich besteht in Bezug auf die Repräsentanz von Frauen in der Politik noch großer Handlungsbedarf. Auf Bundesebene zeichnen sich Politiker*innen, wie beispielsweise Kathrin Göring-Eckardt, immer wieder dadurch aus, dass sie sich für eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik einsetzen. Hintergrund ist hier, dass der Frauenanteil im Bundestag bei der letzten Wahl im Jahr 2017 von 37,3 % auf 31,2 % gesunken war. Der Frauenanteil im Brandenburger Landtag lag demgegenüber bei rund 33 %. Diese Zahlen machen eines deutlich: Gerade im Rahmen der Politik muss hinsichtlich der gleichen Partizipationschancen von Frauen noch einiges passieren. Eine Pari-Regelung, wie die Paritätsgesetze es vorsahen, hätte hier durchaus weiterhelfen können.
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Nach diesem Gesetz hätten ab der Landtagswahl 2024 die Parteien ihre Wahllisten zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzen müssen. Aufgrund der Verfassungsbeschwerden der AfD, der NPD, der Jungen Liberalen sowie der Piratenpartei kam es nun im Oktober 2020 zur Verhandlung von 2 Beschwerden. Bedauerlicherweise wurde zugunsten der Beschwerdeführer entschieden.
In Thüringen hatten sich immerhin 3 Richter mit Sondervoten gegen die Entscheidung gewandt und deutlich gemacht, dass das Gleichstellungsgebot der Verfassung quotierte Listen rechtfertigen könne. Dieser Argumentation folgten allerdings die Richter*innen in Potsdam nicht.