Immer wieder wird von Seminarteilnehmerinnen die Frage aufgeworfen, inwieweit Sie als Gleichstellungsbeauftragte in Schleswig-Holstein eigentlich Möglichkeiten haben, mit einem Widerspruch oder auch einer Klage Ihre Beteiligungsrechte durchzusetzen. In diesem Beitrag beantworte ich diese Frage.
Um es vorweg zu sagen: Die Rechtsposition der Gleichstellungsbeauftragten in Schleswig-Holstein ist ausgesprochen mager ausgestaltet. Ein Widerspruch ist nur sehr eingeschränkt möglich und eine Klagemöglichkeit wurde nunmehr vor kurzer Zeit überraschenderweise vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein abgelehnt. Dies, nachdem er vor über 10 Jahren vom OVG bejaht wurde.
Diese Situation ist für Sie als Gleichstellungsbeauftragte in Schleswig-Holstein ausgesprochen misslich, da schon das Widerspruchsrecht bei Ihnen mehr als „mau“ ausgestaltet ist.
So sieht Ihr Widerspruchsrecht in Schleswig-Holstein aus
Gemäß § 22 Gleichstellungsgesetz (GStG) Schleswig-Holstein haben Sie als Gleichstellungsbeauftragte die Möglichkeit zu widersprechen, wenn
- gegen §§ 3 bis 8 GStG oder
- gegen §§ 12, 13, 15 Abs. 1, 16 GStG
verstoßen wird. Ihre Beteiligungsrechte sind jedoch in anderen, hier nicht genannten Normen in Schleswig-Holstein geregelt, nämlich in §§ 20 und 21 GStG.
Keine Widerspruchsmöglichkeit bei Verletzung Ihrer Beteiligungsrechte
Stellen wir uns also vor, dass Sie als Gleichstellungsbeauftragte nicht an einem Vorstellungsgespräch beteiligt worden sind. Was sind hier Ihre rechtlichen Handlungsmöglichkeiten?
Sie können dies zwar fordern, haben aber nicht die Möglichkeit, tatsächlich einen Widerspruch gemäß § 22 Abs. 1 GStG einzulegen. Der gesamte Bereich, der die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten regelt, nämlich §§ 18 bis 21 GStG, ist von der Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs ausgenommen.
Der Landesgesetzgeber ist dringend gefragt, das Gesetz nachzubessern
Insoweit war die frühere Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein ausgesprochen schlüssig, gewährte sie doch den Gleichstellungsbeauftragten im Lande die Möglichkeit, sich bei Verstoß gegen die eigene Rechtsposition direkt an das Verwaltungsgericht zu wenden. Diese Möglichkeit wurde Ihnen – wie oben bereits ausgeführt – nun neuerdings vom OVG Schleswig-Holstein wieder genommen.
Hier sind nun die Politik und der Landesgesetzgeber dringend gefragt, das Gleichstellungsgesetz in Schleswig-Holstein nachzubessern und auf einen modernen Gleichstellungsstandard zu bringen.
Meine Empfehlung
Schließen Sie sich in Ihren Arbeitskreisen zusammen
Dies ist natürlich ein völlig unhaltbarer Zustand! Schließen Sie sich daher in Ihren Arbeitskreisen in Schleswig-Holstein zusammen und verlangen Sie von der Politik die Nachbesserung des Gesetzes. Es kann schließlich nicht sein, dass ein Gesetz Rechte gibt, aber keinerlei Möglichkeit, diese auf dem Rechtsweg auch durchzusetzen.
Falls Sie es erreichen, dass die Politik tatsächlich Bemühungen macht, das GStG Schleswig-Holstein nachzubessern, drängen Sie unbedingt darauf, dass nunmehr auch die Klagebefugnis eingeführt wird, so wie es im Bundesrecht und auch in den meisten Ländergesetzen mittlerweile der Fall ist.
Fazit: Nachbesserungsbedarf ist in Schleswig-Holstein dringend notwendig!
Wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, muss das GStG Schleswig-Holstein dringend nachgebessert werden. Denn die Gleichstellungsbeauftragten sind aufgrund der neuen Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein sozusagen in letzter Konsequenz rechtlos. Als Gleichstellungsbeauftragte in diesem Bundesland haben Sie nicht die Möglichkeit, selbst dann nicht, wenn Ihre Organrechte verletzt sind, zumindest einen Widerspruch gegen die Rechtsverletzung einzulegen.
Dies ist aus meiner Sicht ein unhaltbarer Zustand, der dringend der Korrektur bedarf. Es sollte unbedingt darauf hingewiesen werden, dass keines der übrigen Gesetze in der Bundesrepublik eine derart rechtlose Position für die Gleichstellungsbeauftragten im Lande vorsieht.
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Wird beispielsweise der Gleichstellungsbeauftragte nicht an einem Vorstellungsgespräch beteiligt, kann er dies zwar fordern, hat aber nicht die Möglichkeit eines Widerspruchs nach §22 Abs. 1 GStG. Der gesamte Bereich, der die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten regelt, nämlich §§ 18 bis 21 GStG, ist von der Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs ausgenommen.
Ein Widerspruch ist nur sehr eingeschränkt möglich und eine Klagemöglichkeit wurde nunmehr vor kurzer Zeit überraschenderweise vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Schleswig-Holstein abgelehnt.
Die frühere Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein war ausgesprochen schlüssig, gewährte sie doch den Gleichstellungsbeauftragten im Lande die Möglichkeit, sich bei Verstoß gegen die eigene Rechtsposition direkt an das Verwaltungsgericht zu wenden.