Immer wieder werde ich in Seminaren gefragt, was eigentlich zu tun ist, wenn Gleichstellungsarbeit anliegt, aber dies mit den eigentlichen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeits- oder Beamtenverhältnis kollidiert. Das heißt, Termine für die eigentliche Tätigkeit wahrgenommen werden müssen oder Aufgaben termingebunden sind und erledigt werden müssen. Wie sich dies verhält, habe ich für Sie in dem folgenden Beispiel anhand des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LGG NRW) zusammengestellt.
Was vorgeht, entscheiden Sie!
Der Gesetzgeber in NRW hat mit der Reform des Gesetzes in § 16 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW Folgendes neu aufgenommen:
„Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt ihre Aufgabe als Angehörige der Verwaltung der Dienststelle wahr. Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei und entscheidet insbesondere über den Vorrang ihrer Aufgabenwahrnehmung. Ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben soll vermieden werden […].“
Der Gesetzgeber in NRW hat eines klar und deutlich gesagt, nämlich dass die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihrer Weisungsfreiheit selbst darüber entscheidet, welche Aufgabe, nämlich die der Gleichstellungsarbeit oder eben auch ihre eigentliche Tätigkeit, Vorrang hat, wenn es hier zu einem Interessenwiderstreit kommen sollte.
Es steht somit einer Dienststellenleitung oder dem Vorgesetzten keineswegs zu, die Gleichstellungsbeauftragte anzuweisen, nunmehr zunächst einmal ihre Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag oder Beamtenverhältnis zu erfüllen, um sich sodann den Gleichstellungsaufgaben zu widmen. Vielmehr gilt ganz allgemein der Grundsatz: Gleichstellungsarbeit geht vor! Dieser Grundsatz ergibt sich schon aus dem Personalvertretungsrecht und auch dem Betriebsverfassungsrecht.
Und muss ebenfalls für Sie als Gleichstellungsbeauftragte als Amtsinhaberin Geltung haben.
Entscheidet also Sie als Gleichstellungsbeauftragte in NRW, dass Sie Handlungsbedarf in Bezug auf ihre täglichen Gleichstellungsaufgaben sehen, müssen Sie lediglich Ihrer*m Vorgesetzten deutlich machen, dass Sie nunmehr Gleichstellungsarbeit zu verrichten haben. Die bzw. der Vorgesetzte kann Sie nicht anweisen oder verpflichten, etwaige Arbeitsaufträge, die angeblich erledigt werden müssen, nunmehr vorrangig abzuarbeiten, sondern sie/ihn trifft die Verpflichtung, die Aufgaben ggf. zu delegieren, damit Sie als Gleichstellungsbeauftragte Ihr Amt wahrnehmen können.
Arbeitsüberlastung führt häufig zu Kollision
Immer wieder wird mir in der Praxis auch berichtet, dass die Gleichstellungsbeauftragte in ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht hinreichend entlastet ist und es daher immer wieder zu Interessenkollisionen kommt. Sollte dies bei Ihnen in der Dienststelle auch der Fall sein, können Sie Ihre Dienststellenleitung noch mal auf diesen Umstand hinweisen. Im Premiumbereich finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben „Vorrang der Gleichstellungsarbeit“.
Als Abonnent*in von Gleichstellung im Blick, stellen wir Ihnen zahlreiche Muster-Schreiben, Muster-Initiativanträge, Checklisten und Übersichten zur individuellen Nutzung im Premiumbereich unter www.premium.vnr.de zur Verfügung. Wenn Sie bereits Kund*in sind, loggen Sie sich direkt ein. Sie sind noch kein*e Kund*in? Dann bestellen Sie noch heute eine Ausgabe zum Test für 14 Tage.
Fazit: Sorgen Sie für Entlastung
Sie entscheiden, welche Aufgabe Vorrang hat: Ihre Gleichstellungsarbeit oder aber Ihre eigentlichen Aufgaben. Sorgen Sie hierbei unbedingt für eine entsprechende Entlastung.
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Der Gesetzgeber in NRW entschied, dass Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihrer Weisungsfreiheit selbst darüber entscheiden, welche Aufgabe Vorrang hat, wenn es zu einem Interessenwiderstreit zwischen dieser und der eigentlichen Tätigkeit kommt. Es steht somit einer Dienststellenleitung oder dem Vorgesetzten keineswegs zu, die Gleichstellungsbeauftragte anzuweisen, nunmehr zunächst einmal ihre Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsvertrag oder Beamtenverhältnis zu erfüllen. Gleichstellungsarbeit geht vor! Dieser Grundsatz ergibt sich schon aus dem Personalvertretungsrecht und auch dem Betriebsverfassungsrecht.
Entscheiden Sie als Gleichstellungsbeauftragte in NRW, dass Sie Handlungsbedarf in Bezug auf ihre täglichen Gleichstellungsaufgaben sehen, müssen Sie lediglich Ihrer*m Vorgesetzten deutlich machen, dass Sie nunmehr Gleichstellungsarbeit zu verrichten haben. Die bzw. der Vorgesetzte kann Sie nicht anweisen oder verpflichten, etwaige Arbeitsaufträge, die angeblich erledigt werden müssen, nunmehr vorrangig abzuarbeiten, sondern sie/ihn trifft die Verpflichtung, die Aufgaben ggf. zu delegieren, damit Sie als Gleichstellungsbeauftragte Ihr Amt wahrnehmen können.