Beschäftigte und auch Arbeitgeber*innen sind zur wechselseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Was passieren kann, wenn jemand aus diesem Personenkreis dagegen verstößt, wie es beispielsweise eine Polizeiärztin tat, damit hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg im Urteil vom 2.2.2022 (Az. 10 Sa 66/21) auseinandergesetzt.
Das ist passiert: Veröffentlichung einer Polizeiärztin
Eine Polizeiärztin des Landes Baden-Württemberg hatte in einer kostenlosen Sonntagszeitung veröffentlicht, dass sie das Infektionsschutzgesetz, das als Grundlage für die Coronamaßnahmen dient, mit dem Ermächtigungsgesetz aus 1933 für vergleichbar hält. Weiter formulierte sie in dieser Anzeige, dass es Zwangs- impfungen gegeben habe, und verstieg sich auf weitere ähnliche Vorwürfe. Sie forderte zum Widerstand auf und zur Teilnahme an einer Demonstration gegen die Coronamaßnahmen, die im November 2020 vor dem Deutschen Bundestag stattfinden sollte. Deshalb erhielt die Polizeiärztin die fristgemäße Kündigung vom Land Baden-Württemberg. Die Kündigung wurde damit begründet, dass die Polizeiärztin mit ihren Aussagen gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe.
Das Land Baden-Württemberg führte hierzu aus, dass dies ein Verstoß gegen die ihr obliegende Treupflicht sei. Aus seiner Sicht gehöre es zur Verpflichtung einer Beamtin, den Staat, die Verfassung und staatliche Ordnung nicht verächtlich zu machen. Geschehe dies, sei das ein Verstoß gegen die Treuepflicht.
So entschieden die Richter*innen: Kündigung ist rechtswirksam
Sowohl die Richter*innen des Arbeitsgerichts als auch des LAG Baden-Württemberg hielten die Kündigung für rechtswirksam.
Sie begründeten dies damit, dass gerade der Vergleich mit dem nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetz in der Anzeige dazu geeignet sei, die Staatsorgane verächtlich zu machen. Denn durch diese Aussage der Polizeiärztin, setzt sie den Staat mit dem nationalsozialistischen Regime gleich und unterstellt somit demokratiefeindliche Motive.
Weiter habe die Ärztin mit ihrer Aufforderung zur Teilnahme an der Demonstration auch zum Widerstand gegen die Polizei aufgerufen. Hinzu kam, dass die Ärztin in einem Personalgespräch deutlich gemacht hatte, dass sie die COVID-19-Pandemie verleugnete.
Das bedeutet diese Entscheidung in der Praxis für Sie
Wie dem Urteil zu entnehmen ist, besteht im öffentlichen Dienst – und damit auch in Ihrer Dienststelle – für die Beschäftigten eine besondere Treue- und Loyalitätspflicht. Diese Pflicht macht auch von dem außerdienstlichen Verhalten der Beschäftigten nicht Halt.
Hier hätte man zwar grundsätzlich auch diskutieren können, inwieweit die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit durch diese Sanktion beeinträchtigt wird. Dies hat aber offensichtlich weder das Arbeitsgericht noch das LAG Baden-Württemberg unterstellt.
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Eine Polizeiärztin des Landes Baden-Württemberg veröffentliche, dass sie das Infektionsschutzgesetz, das als Grundlage für die Coronamaßnahmen dient, mit dem Ermächtigungsgesetz aus 1933 für vergleichbar hält. Weiter formulierte sie, dass es Zwangsimpfungen gegeben habe und weitere derartige Vorwürfe. Sie forderte zum Widerstand auf und zur Teilnahme an einer Demonstration gegen die Coronamaßnahmen, die im November 2020 vor dem Deutschen Bundestag stattfinden sollte.
Aufgrund ihrer Aussagen erhielt die Polizeiärztin die fristgemäße Kündigung vom Land Baden-Württemberg. Die Kündigung wurde damit begründet, dass die Polizeiärztin mit ihren Aussagen gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe. Das Land Baden-Württemberg führte hierzu aus, dass dies ein Verstoß gegen die ihr obliegende Treupflicht sei.