Immer wieder werde ich als Anwältin gefragt, was Beschäftigte eigentlich tun können, wenn sie eine Abmahnung erhalten, die sie als ungerecht oder auch als unangemessen empfinden. Alles, was Sie hierzu wissen müssen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Abmahnung: Erteilung wegen vertragswidrigem Verhalten
Mit einer Abmahnung können Arbeitgeber*innen ein vertragswidriges Verhalten der Beschäftigten rügen. Eine Abmahnung kann der*die Arbeitgeber*in erteilen, wenn er*sie eine verhaltensbedingte Kündigung anvisiert. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann er*sie bekannterweise nur dann rechtswirksam aussprechen, wenn der*die Beschäftigte zuvor eine Abmahnung über das vertragswidrige Verhalten erhalten hat.
Abmahnung muss hinreichend bestimmt und konkret sein
Eine Abmahnung muss stets hinreichend bestimmt und konkret sein, um eine Rechtswirksamkeit entfalten zu können. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass das pflichtwidrige Verhalten genau bezeichnet werden muss und deutlich werden muss, in welcher Form dieses Verhalten ein arbeitsvertraglicher Verstoß ist. Weiter muss der jeweilige Vorfall bzw. die Vorfälle genau hinsichtlich Datum und Uhrzeit bezeichnet werden.
Das können Beschäftigte tun, wenn sie eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Abmahnung erhalten
Beschäftigte haben zwei Möglichkeiten, auf eine aus ihrer Sicht unberechtigte Abmahnung zu reagieren:
1. Alternative: Beschäftigte können eine Gegendarstellung zu dem gerügten Vorfall schreiben und von ihrem*r Arbeitgeber*in verlangen, dass er*sie diese Gegendarstellung zur Personalakte nimmt. Im Fall eines Kündigungsschutzverfahrens würde diese Gegendarstellung dann vom Gericht überprüft und dann ggf. im Kündigungsschutzverfahren verworfen werden.
2. Alternative: Beschäftigte können verlangen, dass die Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt wird. Lässt sich ein*e Arbeitgeber*in hierauf nicht ein, können Beschäftigte dies auch gerichtlich geltend machen und insoweit zeitnah gegen die ungerechtfertigten Vorwürfe vorgehen.
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Mit einer Abmahnung können Arbeitgeber*innen ein vertragswidriges Verhalten der Beschäftigten rügen. Eine Abmahnung kann der*die Arbeitgeber*in erteilen, wenn er*sie eine verhaltensbedingte Kündigung anvisiert. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann er*sie bekannterweise nur dann rechtswirksam aussprechen, wenn der*die Beschäftigte zuvor eine Abmahnung über das vertragswidrige Verhalten erhalten hat.
Eine Abmahnung muss stets hinreichend bestimmt und konkret sein, um eine Rechtswirksamkeit entfalten zu können. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass das pflichtwidrige Verhalten genau bezeichnet werden muss und deutlich werden muss, in welcher Form dieses Verhalten ein arbeitsvertraglicher Verstoß ist. Weiter muss der jeweilige Vorfall bzw. die Vorfälle genau hinsichtlich Datum und Uhrzeit bezeichnet werden.