Das sind die Vor- und Nachteile bei Ihrer Stimmberechtigung im Auswahlverfahren

Das sind die Vor- und Nachteile bei Ihrer Stimmberechtigung im Auswahlverfahren

Grundsätzlich sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen von Personalauswahlverfahren nicht stimmberechtigt, sondern nehmen an den Auswahlgesprächen Kraft Ihres Amtes lediglich teil. Insoweit sind Sie auch nicht bei der Feststellung der paritätischen Besetzung der Auswahlkommission mitzuzählen. Anders verhält es sich allerdings in Schleswig-Holstein: Dort ist die Gleichstellungsbeauftragte im Auswahlverfahren stimmberechtigt. Welche Vor- und Nachteile das hat, habe ich Ihnen im Folgenden zusammengestellt.

    Besonderheit: Stimmberechtigung im Auswahlverfahren

    § 20 Abs. 2 Gleichstellungsgesetz Schleswig-Holstein (GstG) sieht vor, dass die Gleichstellungsbeauftragte ein stimmberechtigtes Mitglied in der Auswahlkommission und damit auch im Auswahlverfahren ist. Dies ist im Rahmen der Frauengleichstellungsgesetze eher eine Ausnahme. In der Regel nehmen Gleichstellungsbeauftragte im Auswahlverfahren genauso wie der Personalrat, kraft ihres Amtes lediglich teil und sind nicht Entscheider*innen in diesem Verfahren.

    Vorteile der Stimmberechtigung

    Ein Vorteil der Stimmberechtigtung ist, dass Sie an der Auswahlentscheidung zumindest formal gleichberechtigt teilnehmen. Sie können somit unmittelbar und direkt auf die Entscheidung Einfluss nehmen und mit Ihrer Stimme auch gegen die Entscheidung der übrigen Kommissionsmitglieder stimmen.

    Sicher lässt sich nicht bestreiten, dass durch eine gemeinsame Abstimmung ein Auswahlverfahren auch zügiger vonstattengehen kann, wenn die Gleichstellungsbeauftragte schon mal vorweg mit abgestimmt hat. Aus meiner Sicht hat die Stimmberechtigung aber eher Nachteile.

    Nachteile einer Stimmberechtigung

    Wenn die Gleichstellungsbeauftragte wie in Schleswig-Holstein, im Rahmen des Auswahlverfahrens stimmberechtigt ist, stellt sich die Frage, welche rechtlichen Folgen eine solche Stimmabgabe eigentlich hat.

    Grundsätzlich ist es so, dass Sie Ihre Beteiligung regelmäßig im Rahmen einer Stellungnahme wahrnehmen; diese kann aber nach den Auswahlgesprächen auch schriftlich erfolgen.

    Die schriftliche Stellungnahme hat den Vorteil, dass Sie noch einmal Zeit haben, die Gespräche zu überdenken, und auch den Vorschlag der Auswahlkommission noch auf den Tisch bekommen, sodass Sie sich zu der konkreten Auswahlentscheidung weiter Gedanken machen können.

    Wenn Sie allerdings mitstimmen, wird sich im Nachhinein schwer eine ablehnende Stellungnahme begründen lassen. Sie verlieren also durch das Mit(be)stimmen sozusagen ein Stück weit die Distanz zu dem gesamten Verfahren und werden unter Umständen Mühe haben, im Nachgang eine ablehnende Entscheidung begründen zu können.

    Dies erscheint mir ausgesprochen problematisch und sollte ggf. überdacht werden.

    Widerspruchsrecht verwirkt?

    Ganz ähnlich stellt sich weiter die Frage, inwieweit durch das Mitstimmen bzw. die Stimmabgabe dann auch ein nachgehender Widerspruch, den die Gleichstellungsbeauftragte auch in Schleswig-Holstein ggf. einlegen kann, verwirkt sein könnte. Ein Widerspruchsrecht haben Sie Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 22 GstG nämlich dann, wenn die Dienststelle gegen eine der Regelungen nach §§ 3 bis 8 GstG verstößt.

    Haben Sie als Gleichstellungsbeauftragte aber bereits an der Abstimmung im Auswahlgespräch teilgenommen und beispielsweise für eine Bewerberin gestimmt und Ihnen kommen im Nachgang noch Bedenken, dass dies nicht den Regelungen des GstG entsprechen könnte, so stellt sich die Frage, ob Sie dann noch Widerspruch einlegen können. Aus meiner Sicht kann man dies klar bejahen, da die Stimmberechtigung meines Erachtens ein Rechtsmittel nicht ausschließen kann.

    Es wird Sie als Gleichstellungsbeauftragte aber rein praktisch gesehen immer wieder in die Situation bringen, sich rechtfertigen zu müssen, wenn Sie Ihre Meinung ändern. Ich halte dies für eine ausgesprochene missliche Situation, die allerdings der Gesetzgeber so angeordnet hat.

    Ein Ausweg wäre es, wenn Sie sich schlicht der Stimme enthalten. So entkommen Sie der misslichen Situation, gewinnen Zeit und müssen sich keinen Meinungsumschwung vorwerfen lassen.

    FAQ-Bereich

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    Was sind die Vorteile der Stimmberechtigung?

    Ein Vorteil der Stimmberechtigtung ist, dass Sie an der Auswahl- entscheidung zumindest formal gleichberechtigt teilnehmen. Sie können somit unmittelbar und direkt auf die Entscheidung Einfluss nehmen und mit Ihrer Stimme auch gegen die Entscheidung der übrigen Kommissionsmitglieder stimmen.

    Was sind die Nachteile einer Stimmberechtigung?

    Wenn Sie allerdings mitstimmen, wird sich im Nachhinein schwer eine ablehnende Stellungnahme begründen lassen. Sie verlieren also durch das Mit(be)stimmen sozusagen ein Stück weit die Dis- tanz zu dem gesamten Verfahren und werden unter Umständen Mühe haben, im Nachgang eine ablehnende Entscheidung begründen zu können.