Das sollten Sie zur Zusammenarbeit mit Ihrer Stellvertreterin wissen

Das sollten Sie zur Zusammenarbeit mit Ihrer Stellvertreterin wissen

Viele Gleichstellungsbeauftragte erzählen mir in den Seminaren immer wieder, dass es für Sie schwierig ist, quasi als Einzelkämpferin in ihrer Institution zu wirken. Auch wenn sie eine Stellver- treterin haben, springt diese ja eben nur bei ihrer Abwesenheit ein, was die Zusammenarbeit häufig schwierig macht. Wie anders und aus meiner Sicht vorbildlich dies in Berlin geregelt wurde, lesen Sie in diesem Beitrag.

    Ihre Stellvertreterin ist in der Regel eine Abwesenheitsvertretung

    Gerade in kleineren und mittelgroßen Dienststellen ist die Stellvertreterin regelmäßig nur eine Abwesenheitsvertretung. Das heißt, sie ist in Gleichstellungsangelegenheiten nur einzubeziehen, wenn Sie als Gleichstellungsbeauftragte im Amt tatsächlich abwesend sind, also beispielsweise krank oder im Urlaub sind. Nur wenn Sie selbst aus diesen oder anderen Gründen nicht im Amt sind, kommt Ihre Stellvertreterin zum Zuge.

    Generell müssen Sie in diesem Zusammenhang beachten, dass Sie Ihre Kollegin jenseits des Stellvertretungsfalls streng genommen nicht einmal über die laufenden Geschäfte informieren dürfen. Ihre Stellvertreterin darf somit auch nicht laufend Zugriff auf Ihr Postfach haben. Das macht die Situation in der Praxis häufig schwierig und auch eine Zusammenarbeit nur schwer möglich.

    Übertragen Sie Aufgaben zur eigenständigen Erledigung!

    Wenn Ihr Gesetz das zulässt, können Sie allerdings auch Aufgaben zur eigenständigen Erledigung an Ihre Stellvertreterin übertragen. Dann kann sie zumindest in diesem Bereich gleichstellungsrechtlich tätig werden und mit Ihnen zusammenarbeiten. In gewisser Weise wird dann hierzu auch ein Austausch möglich sein.

    Die Übertragung von Aufgaben zur eigenständigen Erledigung hat allerdings einen Nachteil: Der Freistellungsanteil, den Sie als Gleichstellungsbeauftragte beanspruchen können, geht dann für die übertragenen Aufgaben auf die Stellvertreterin über.

    Ausnahmen hinsichtlich der Abwesenheitsvertretung

    In größeren Institutionen gibt es Sonderregelungen für die Zusammenarbeit mit den Stellvertreter*innen. Diese können hier aus Platzgründen allerdings nicht dargestellt werden. Eine besondere Regelung gilt im Übrigen auch in Berlin. Diese kann Ihnen ggf. als Anregung dienen, wie Sie Ihrer Dienststelle die Zusammenarbeit mit der Stellvertreterin besser gestalten können.

    Das sieht die Stellvertretungsregelung in Berlin vor

    Gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz Berlin (LGG Berlin) wird die Stellvertreterin für mindestens einen Tag im Monat freigestellt, damit der erforderliche Informationsaustausch zwischen der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin auch gewährleistet ist.

    Gesetzgeber*in hat in Berlin mitgedacht!

    Aus meiner Sicht hat der*die Gesetzgeber*in hier mitgedacht und dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Stellvertretung im Rahmen von Abwesenheit kaum adäquat möglich ist. Deutlich wird an der Formulierung des § 16 Absatz 3 Satz 2 LGG Berlin, dass der*die Gesetzgeber*in tatsächlich gesehen hat, dass ein regelmäßiger Informationsaustausch für eine angemessene Stellvertretung zwingend notwendig ist.

    So könnten Sie das Dilemma auflösen

    Wenn Sie mit Ihrer Stellvertreterin in einen regelmäßigen Austausch treten möchten, können Sie in den übrigen Ländern und auch nach dem Bundesrecht mit Ihrer Dienststelle vereinbaren, dass Ihre Stellvertreterin einmal im Monat beispielsweise als Ihre Mitarbeiterin tätig wird.

    Hierdurch können Sie den notwendigen Informationsfluss gewährleisten und geraten nicht mehr in das oben genannte Dilemma. Eine solche praktische Regelung muss allerdings nicht bewilligt werden. Sie sind da ganz vom guten Willen Ihres*Ihrer Arbeitgebers*in abhängig.

    Nutzen Sie die folgenden Argumente, um Ihre*n Arbeitgeber*in zu überzeugen

    Folgende Argumente könnten Sie vorbringen, um Ihre*n Arbeitgeber*in zu überzeugen, dass es sinnvoll ist, Ihre Stellvertreterin als Mitarbeiterin regelmäßig in Ihre Gleichstellungsarbeit einzubinden:

    • Ihre Stellvertreterin bleibt in wichtigen Dingen auf dem Laufenden, das spart der Verwaltung Zeit.
    • In Ihrer Abwesenheit gibt es eine eingearbeitete Person, die die Kollege*innen tatsächlich aus Ihrer Erfahrung heraus unterstützen kann.
    • Termine können kompetent und zeitnah abgearbei den, selbst wenn Sie abwesend sind.

    FAQ-Bereich

    Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

    Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

    Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

    Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

    Was sieht die Stellvertretungsregelung in Berlin vor?

    Gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz Berlin (LGG Berlin) wird die Stellvertreterin für mindestens einen Tag im Monat freigestellt, damit der erforderliche Informationsaustausch zwischen der Frauenvertreterin und ihrer Stellvertreterin auch ge- währleistet ist.

    Wie könnten Sie das Dilemma auflösen?

    Wenn Sie mit Ihrer Stellvertreterin in einen regelmäßigen Austausch treten möchten, können Sie in den übrigen Ländern und auch nach dem Bundesrecht mit Ihrer Dienststelle vereinbaren, dass Ihre Stellvertreterin einmal im Monat beispielsweise als Ihre Mitarbeiterin tätig wird.
    Hierdurch können Sie den notwendigen Informationsfluss gewährleisten und geraten nicht mehr in das oben genannte Dilemma.