Durch die Änderung des Personenstandsgesetzes 2018 ist eine binäre geschlechtliche Einteilung in männlich und weiblich nicht mehr zulässig. Selbst wenn die Standesämter bislang nur sehr wenige Eintragungen zur 3. Option verzeichnen, hat die Änderung auch für Sie als Gleichstellungsbeauftragte Konsequenzen. Welche das sind und wie Sie sich einbringen können, haben wir Ihnen nachfolgend zusammengestellt.
Darum ist der Begriff der Transsexualität (Intersexualität) problematisch
Die Begriffe Transsexualität und Intersexualität werden nach wie vor auch offiziell verwendet. Allerdings stellen diese Begriffe im Bereich der Psychiatrie/Medizin eine Diagnose dar, mit der eine psychische Störung beschrieben wird. Aufgrund der Pathologisierung wird der Begriff von vielen Trans*- und Inter*Personen abgelehnt.
Das verbirgt sich hinter Trans* und Inter*
Der Begriff der Geschlechtsidentität Trans* oder Inter* (beides Selbstbezeichnungen) verdeutlicht, dass es sich bei der Bezeichnung um die individuelle und gelebte Identität handelt und nicht in erster Linie um die Sexualität. Um Missverständnissen vorzubeugen, soll an dieser Stelle die Unterscheidung zwischen sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität aufgezeigt werden:
Inter*Personen | Trans*Personen | Cis-Personen |
Genetische, anatomische und/oder hormonelle Geschlechtsmerkmale entsprechen von Geburt an nicht den Geschlechtsnormen von Frau und Mann. | Sie besitzen, leben aus oder stellen eine andere Genderidentität dar, als ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. | Sie besitzen, leben aus oder stellen die Genderidentität dar, die ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. |
(https://www.quixkollektiv.org/glossar/genderidentitaeten/, abgerufen am 5.4.2021)
Diese 4 offiziellen Geschlechtsoptionen sollten Sie kennen
Die Eintragungsmöglichkeit laut Personenstandsrecht unterscheidet zwischen den Optionen „männlich“, „weiblich“, „divers“ oder „kein Eintrag“. Beachten Sie, dass der Geschlechtseintrag „divers“ und „kein Eintrag“ nicht das Gleiche sind. Grundsätzlich bezieht sich der Gesetzgeber bislang nur auf Inter*Personen, die die Kategorie divers oder kein Eintrag wählen dürfen (gegen Vorlage eines ärztlichen Attests), da es bislang ausschließlich um körperliche Geschlechtsmerkmale geht.
Eintragungen in den Personenstandsregistern
Die Standesämter verzeichnen bislang nur wenige Eintragungen oder Änderungen auf „divers“. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes sieht dies in der anhaltenden Diskriminierung im privaten und insbesondere auch im beruflichen Kontext begründet. Aber auch die Hürde eines ärztlichen Attests schreckt viele In- ter*Personen ab, sich auch offiziell als divers registrieren zu las- sen. Die allermeisten Inter*-, aber auch Trans*Personen verorten sich daher im binären System.
Einbeziehung von „divers“ in die Gleichstellungsgesetze
Für alle Rechtsnormen, die an das Merkmal Geschlecht geknüpft sind, ergeben sich Konsequenzen durch die Einführung des Ge- schlechtseintrags divers. Darunter fallen unter anderem auch die Gleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder. Nach juristischer Einschätzung einer Studie zufolge sei die Berücksichtigung von geschlechtsdiversen Menschen in Gleichstellungsgesetzen und Fördermaßnahmen verfassungsrechtlich geboten.
(Studie: Dutta, A. & Fornasier, M. (2020) Jenseits von männlich und weiblich
– Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung im Arbeitsrecht und öffentlichen Dienstrecht des Bundes. Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Berlin)
Seien Sie offen und lassen Sie sich nicht gegeneinander ausspielen!
Gerade als Gleichstellungsbeauftragte stehen Sie im Diskurs um die 3. Option in der Mitte. Zum einen besteht die wichtige Notwendigkeit, die eigene Vorstellung hinsichtlich Geschlechts- identität zu überprüfen. Nicht nur in Bezug auf die 3. Option, sondern auch im Hinblick auf Diskriminierungen (eventuell auch Ihrer eigenen) gegenüber Transfrauen.
Es kommt vor, dass feministische Kreise Transfrauen das Frausein absprechen, da sie nicht die gleichen Diskriminierungserfahrun- gen wie Frauen machen. Dies lässt aber außer Acht, mit welchen Benachteiligungen und Gewalt Transfrauen und Inter* konfron- tiert werden. Zum anderen vernehmen wir aus der Praxis, dass Arbeitgeber*innen Frauenrechte und die Rechte von Diversen in Opposition stellen, als ob sich nur das eine oder das andere ver- wirklichen ließe.
Lassen Sie sich hier nicht instrumentalisieren. Es geht nicht dar- um, einer marginalisierten Gruppe etwas wegzunehmen, um es der anderen zu geben. Vielmehr sollte es gemeinsam darum ge- hen, die ungleichen Strukturen aufzubrechen.
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Der Begriff der Geschlechtsidentität Trans* oder Inter* (beides Selbstbezeichnungen) verdeutlicht, dass es sich bei der Bezeichnung um die individuelle und gelebte Identität handelt und nicht in erster Linie um die Sexualität.
Die Eintragungsmöglichkeit laut Personenstandsrecht unterscheidet zwischen den Optionen „männlich“, „weiblich“, „divers“ oder „kein Eintrag“. Beachten Sie, dass der Geschlechtseintrag „divers“ und „kein Eintrag“ nicht das Gleiche sind. Grundsätzlich bezieht sich der Gesetzgeber bislang nur auf Inter*Personen, die die Kategorie divers oder kein Eintrag wählen dürfen (gegen Vorlage eines ärztlichen Attests), da es bislang ausschließlich um körperliche Geschlechtsmerkmale geht.