Ihre Beteiligung im Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Ihre Beteiligung im Verfahren des betrieblichen Eingliederungsmanagements

Immer wieder taucht in meinen Seminaren und Veranstaltungen die Frage auf, wie es eigentlich mit der Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragten im betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) aussieht. Die vielen Fragen rund um BEM sind Grund genug, dieses Thema einmal aufzugreifen. In diesem Beitrag lesen Sie alles, was Sie dazu wissen sollten.

    Sie sind als Gleichstellungsbeauftragte allzuständig

    Nach allen Frauengleichstellungsgesetzen im Bund und in den Ländern sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte allzuständig. Dies bedeutet, dass Sie in allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten von Anfang an zu beteiligen sind, also auch bereits im Planungsstadium.

    Gestützt wird diese Allzuständigkeit in einigen Gesetzen noch durch die Regelung, dass Sie an allen Dienstbesprechungen in der Dienststelle teilnehmen dürfen oder das Recht auf aktive Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen haben. Letzteres beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Sie an allen Dienstbesprechungen, in denen Entscheidungen wesentlich gesteuert werden, ein Teilnahmerecht haben.

    BEM ist eine personelle Angelegenheit, an der Sie zu beteiligen sind bzw. bei der Sie ein Teilnahmerecht haben

    Wenn Sie ausdrücklich ein Teilnahmerecht an den Dienstbesprechungen in Ihrer Dienststelle haben, die Ihren Aufgabenbereich betreffen, sind Sie nach meiner Auffassung auch am BEM-Verfahren zu beteiligen.

    Auch wenn die Beteiligten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX grundsätzlich abschließend von den Gesetzgeber*innen aufgezählt wurden und Sie in der Bestimmung nicht auftauchen, ergibt sich ein Teilnahmerecht nach meiner Auffassung auf der Seite Ihrer*Ihres Arbeitgeber*in.

    Ihr*e Arbeitgeber*in hat Sie als Expertin für Gleichstellung hinzu- zuziehen. Dies ist aus meiner Sicht auch nicht von der Zustimmung der Beteiligten abhängig, sondern ergibt sich aus Ihrem gesetzlichen Auftrag und der Beteiligungsnotwendigkeit durch die Arbeitgeber*innen.

    Mein Tipp
    Fordern Sie Ihre Teilnahme am BEM-Verfahren ein
    Sie sollten sich nicht scheuen, Ihre Teilnahme am BEM Verfahren auch einzufordern. Berufen Sie sich dabei auf Ihre Allzuständigkeit und ggf. auf Ihr Recht auf Teilnahme an Dienstbesprechungen.

    Wenn Sie Ihre Dienststelle darauf aufmerksam machen müssen, dass Sie am BEM-Verfahren teilnehmen möchten, können Sie das folgende Musterschreiben nutzen.

    Musterschreiben: BEM Verfahren

    Die Gleichstellungsbeauftragte im Hause.
    An die Dienststellenleitung, Im Hause

    Teilnahme am BEM-Verfahren

    Ort, Datum

    Sehr geehrte Dienststellenleitung,

    mir ist aufgefallen ist, dass ich von unserer Personalverwaltung nicht an den durchzuführenden BEM-Verfahren und den BEM-Gesprächen mit den Betroffenen beteiligt werde. Dies beruht sicher auf der Tatsache, dass die gesetzlichen Bestimmungen die Gleichstellungsbeauftragte nach dem SGB IX zunächst nicht als Beteiligte benennen.

    Ich darf Sie aber darauf hinweisen, dass Sie mich auf Arbeitgeberseite hinzuzuziehen haben, damit ich auch im BEM-Verfahren auf die Einhaltung der gleichstellungsrechtlichen Regelungen hinwirken und meinen gesetzlichen Überwachungsauftrag wahrnehmen kann.

    Dies bezieht sich auch auf die Einhaltung der Diskriminierungsverbote und die Frage, ob Frauen, Männer und diverse Personen dabei gleich behandelt werden.

    Ich bitte Sie daher, die Personalverwaltung anzuweisen, mir zukünftig die Unterlagen zu BEM-Verfahren zu übersenden und auch die Teilnahme an den dazugehörigen Gesprächen zu ermöglichen.

    Für ein Gespräch stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen
    die Gleichstellungsbeauftragte

    Zu finden unter www.adiuva.de unter Eingabe des Titels im Suchfeld

    Wichtig

    Lassen sie sich nicht abwimmeln
    Lassen Sie sich nicht von dem Einwand Ihrer Dienststelle beeindrucken, Ihre Funktion als Gleichstellungsbeauftragte sei im SGB IX nicht genannt, und nutzen Sie die oben dargelegte Argumentation.

    FAQ-Bereich

    Für wen ist „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ richtet sich speziell an Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte im öffentlichen Dienst und der freien Wirtschaft in ganz Deutschland.

    Kann ich „Gleichstellung im Blick“ probelesen?

    Ja. Wir bieten allen interessierten Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten die Möglichkeit eine Ausgabe 14 Tage lang kostenfrei zu lesen. Sie entscheiden erst dann, ob Sie einen kostenpflichtigen Bezug möchten oder nicht.

    Was bietet mir „Gleichstellung im Blick“?

    „Gleichstellung im Blick“ bietet allen Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragten relevante, aktuelle und rechtssichere Informationen zur Herstellung von Chancengleichheit in der Arbeitswelt. Neben der gedruckten Ausgabe haben Leser*innen die Möglichkeit eine telefonische Sprechstunde für individuelle Fragen in Anspruch zu nehmen. Ebenso laden wir mindestens 1mal pro Jahr zu einem Netzwerktreffen zum Austauschen und Netzwerken ein. Ein Zugang zu einem Onlinebereich, in dem Sie Muster-Initiativanträge, Checklisten, Übersichten und Muster-Schreiben herunterladen können, rundet das Angebot ab.

    Sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte allzuständig?

    Nach allen Frauengleichstellungsgesetzen im Bund und in den Ländern sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte allzuständig. Dies bedeutet, dass Sie in allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten von Anfang an zu beteiligen sind, also auch bereits im Planungsstadium.

    BEM ist eine personelle Angelegenheit – Sind Sie zu beteiligen?

    Wenn Sie ausdrücklich ein Teilnahmerecht an den Dienstbesprechungen in Ihrer Dienststelle haben, die Ihren Aufgabenbereich betreffen, sind Sie nach meiner Auffassung auch am BEM-Verfahren zu beteiligen.
    Auch wenn die Beteiligten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX grundsätzlich abschließend von den Gesetzgeber*innen aufgezählt wurden und Sie in der Bestimmung nicht auftauchen, ergibt sich ein Teilnahmerecht nach meiner Auffassung auf der Seite Ihrer*Ihres Arbeitgeber*in.