Immer wieder werde ich in Seminaren angesprochen, wie weit eigentlich Ihre Rechte als Gleichstellungsbeauftragte im Personalauswahlverfahren gehen. Viele Ihrer Kolleginnen werden tatsächlich nur am Vorstellungsgespräch beteiligt und beispielsweise nicht bei der Ausschreibung von Stellen. Die Antworten auf diese Frage über Ihre Rechte habe ich Ihnen im Folgenden von A bis Z zusammengestellt.
A wie Anforderungsprofil
Alle Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder enthalten im Rahmen der Regelung zur Ausschreibung eine Vorschrift, dass die Stellenausschreibung die Anforderungen des Arbeitsplatzes bzw. der Stelle genau beschreiben muss. Hier werden Sie als Gleichstellungsbeauftragte überprüfen, ob die in der Ausschreibung enthaltenen Anforderungen tatsächlich mit den Anforderungen gemäß der Stellenbeschreibung übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, können Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen.
A wie Ausschreibung
Wenn Ihre Dienststelle beabsichtigt, eine Stelle oder einen Dienstposten auszuschreiben, hat sie Sie bereits vor der Veröffentlichung der Stellenausschreibung zu unterrichten und Ihnen die beabsichtigte Ausschreibung zur Beteiligung vorzulegen. Sie werden dann anhand der Regelung in Ihrem Frauengleichstellungsgesetz die Stellenausschreibung überprüfen und schauen, ob die Regelung auch tatsächlich eingehalten und umgesetzt wurde. Dies kann sich beispielsweise darauf beziehen, ob auch wirklich in Teilzeit ausgeschrieben wurde, ob eine gendergerechte Ansprache genutzt wurde und beispielsweise Frauen, wenn sie im Bereich der Stelle unterrepräsentiert sind, besonders auf- gefordert wurden, sich zu bewerben, etc. (vergleiche hierzu beispielhaft § 6 Bundesgleichstellungsgesetz).
A wie Auswahlkommission
Die Auswahlkommission ist bei Personalauswahlverfahren paritätisch zu besetzen. Die heißt, es müssen ihr in gleicher Anzahl Frauen wie Männer angehören. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe im Rahmen der Dokumentation zum Personalauswahlverfahren festzuhalten.
Bei der Feststellung der Parität sind sowohl Sie als Gleichstellungsbeauftragte als auch der Personalrat nicht zu berücksichtigen, da Sie nicht Auswahlentscheider*innen sind, sondern an der Auswahlkommission kraft Ihres Amts teilnehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn das für Sie einschlägige Frauengleichstellungsgesetz tatsächlich vorsieht, dass die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Auswahlkommission ist.
B wie Bewerbungsgespräch
Nach allen Frauengleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte auch an den Bewerbungs- und Vorstellungsgesprächen zu beteiligen.
Dies bedeutet in der Konsequenz, dass Sie eine Einladung zu den Vorstellungsgesprächen von Ihrer Dienststelle erhalten müssen und diese mit Ihnen die Termine für die Bewerbungsgespräche abzustimmen hat.
F wie Fragen
Bei den Bewerbungsgesprächen werden Sie insbesondere überwachen, ob keine unzulässigen Fragen gestellt werden, die nach den Frauengleichstellungsgesetzen oder nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verboten sind. Dies können beispielsweise sein: die Frage nach einer Schwangerschaft, der Kinderbetreuung, pflegebedürftigen Angehörigen, nach der Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit usw. Denken Sie daran, es dürfen weder mittelbar noch unmittelbar diskriminierende Fragen im Bewerbungsgespräch gestellt werden.
K wie Konkurrent*innenstreit
Läuft im Personalauswahlverfahren irgendetwas schief und werden die Formalien nicht eingehalten, können Bewerber*innen einen Konkurrent*innenstreit anstreben und diesen Verfahrensfehler rügen. Einen solchen Konkurrent*innenstreit müssen Betroffene innerhalb von 14 Tagen, nachdem sie die Absage zu ihrer Bewerbung erhalten haben, bei Gericht einleiten.
L wie Leistungsfeststellung
Im Rahmen der Personalauswahl muss gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz stets eine sogenannte Bestenauswahl erfolgen. Danach darf nur die am besten geeignete Person für die Stelle ausgewählt werden. Die Qualifikation richtet sich nach Eignung, Leistung und Befähigung, die ihrerseits regelmäßig im Rahmen der Beurteilung festgestellt und benotet werden. Insoweit ist die Beurteilungsnote im öffentlichen Dienst häufig von entscheidender Bedeutung.
T wie Teilzeitbeschäftigung
Im Rahmen von Ausschreibungen ist eine Stelle stets auch in Teilzeit auszuschreiben. Dies soll Teilzeitbeschäftigten ermöglichen, sich zu bewerben. Allerdings darf im Vorstellungsgespräch nicht nach der Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit gefragt werden, sondern erst dann, wenn die Auswahlentscheidung gefallen ist.
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Alle Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder enthalten im Rahmen der Regelung zur Ausschreibung eine Vorschrift, dass die Stellenausschreibung die Anforderungen des Arbeitsplatzes bzw. der Stelle genau beschreiben muss. Hier werden Sie als Gleichstellungsbeauftragte überprüfen, ob die in der Ausschreibung enthaltenen Anforderungen tatsächlich mit den Anforderungen gemäß der Stellenbeschreibung übereinstimmen. Ist dies nicht der Fall, können Sie von Ihren Rechten Gebrauch machen.
Die Auswahlkommission ist bei Personalauswahlverfahren paritätisch zu besetzen. Die heißt, es müssen ihr in gleicher Anzahl Frauen wie Männer angehören. Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe im Rahmen der Dokumentation zum Personalauswahlverfahren festzuhalten.
Bei der Feststellung der Parität sind sowohl Sie als Gleichstellungs- beauftragte als auch der Personalrat nicht zu berücksichtigen, da Sie nicht Auswahlentscheider*innen sind, sondern an der Auswahlkommission kraft Ihres Amts teilnehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn das für Sie einschlägige Frauengleichstellungsgesetz tatsächlich vorsieht, dass die Gleichstellungsbeauftragte Teil der Auswahlkommission ist.