Wie Ihnen als Gleichstellungsbeauftragten vielleicht bekannt ist, sind Ihre Klagemöglichkeiten nach den Frauengleichstellungsgesetzen in Bund und Ländern auf Ihre Rechte beschränkt, was immer wieder zu Kritik im Kreise Ihrer Kolleginnen führt. Dass es dabei bleibt, hat nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont und entschieden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. August 2022, Az. 5A 2.21). Warum das so ist, mit welcher Begründung das Bundesverwaltungsgericht weitere Klagemöglichkeiten abgelehnt hat und was dies für Ihre gleichstellungsrechtliche Praxis bedeutet, habe ich Ihnen im Folgenden zusammengestellt.
Das ist geschehen: Gleichstellungsbeauftragte klagte in Bezug auf Gleichbehandlungsgrundsatz
Die Gleichstellungsbeauftragte des Bundesnachrichtendienstes (BND) hatte die Änderung einer verwaltungsinternen Förderungs- richtlinie des BND gerügt. Nach der Richtlinie setzte bisher eine Beförderung auf eine A16-Führungsposition die Absolvierung einer dreijährigen A15-Sachgebietsleitung voraus.
In der vorgenommenen Änderung war vorgesehen, dass die Bewährung für diese Führungsposition in mindestens zwei unterschiedlich regelbeurteilten A15-Sachgebietsleitungen zu erfolgen hat, von denen eine durch die entsprechende Verwendung in einer obersten Bundesbehörde ersetzt werden konnte.
Frauen konnten diese veränderten Voraussetzungen nur schwerlich erfüllen und erlitten hierdurch Nachteile
Die Gleichstellungsbeauftragte machte geltend, dass die vorgesehene Änderung gleichstellungsrechtliche Vorgaben verletze sowie eine mittelbare Diskriminierung der weiblichen Beschäftigten des BND darstelle, die mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz nicht in Einklang zu bringen sei. Die Gleichstellungsbeauftragte hatte zuvor gegen die Änderung Einspruch eingelegt, der von der Dienststellenleitung abgewiesen worden war und auch bei der nächsthöheren Dienststellenleitung ohne Erfolg blieb. Nachdem auch ein außergerichtlicher Einigungsversuch gescheitert war, legte die Gleichstellungsbeauftragte Klage beim Bundesverwaltungsgericht ein, das bei Fragen der Gleichstellungsbeauftragten des BND die erste und letzte Instanz ist.
Das entschieden die Richter*innen: Klage der Gleichstellungsbeauftragten wurde abgewiesen
Das Verwaltungsgericht gab der Dienststellenleitung Recht und wies die Klage der Gleichstellungsbeauftragten zurück. Die Richter*innen begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Gleichstellungsbeauftragte in diesem Fall keine Klagebefugnis habe.
Keine Klagebefugnis bei inhaltlichen Regelungen
Sie wiesen darauf hin, dass § 34 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) der Gleichstellungsbeauftragten zwar grundsätzlich die Möglichkeit gebe, in bestimmten Fällen eine Organklage zu erheben, sich dies aber lediglich auf ihre Mitwirkungs-, Beteiligungs-, Informations- und Verfahrensrechte bezöge. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, vielmehr habe hier die Gleichstellungsbeauftragte inhaltliche Verstöße der Dienststellenleitung gegen gleichstellungsrechtliche Vorgaben gerügt, was nicht klagefähig im Sinn von § 34 BGleiG sei.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie in der Praxis
Wie die Richter*innen in ihrer Entscheidung sehr deutlich gemacht haben, können Sie als Gleichstellungsbeauftragte nur Ihre eigenen Rechte als Gleichstellungsbeauftragte bzw. die Einhaltung der gesetzlichen Regelung zum Gleichstellungsplan klageweise geltend machen.
Wenn es um inhaltliche Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern geht, ist Ihnen als Gleichstellungsbeauftragten eine Klagebefugnis und damit die Beschreitung des Rechtsweges beim Verwaltungsgericht dagegen nicht eröffnet. In diesem Fall müssen die Betroffenen ggf. selbst den Rechtsweg beschreiten, beispielsweise durch einen Konkurrentenstreit.
Fazit: Gesetzeslage nach dem Motto: „ Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass!“
Es ist einer der großen Kritikpunkte an den Frauengleichstellungsgesetzen, dass die Klagebefugnis letztlich von den Gesetzgeber*innen doch sehr eingeschränkt ausgestaltet wurde. Viele Gleichstellungsbeauftragte sehen darin ein Vorgehen nach dem Motto: „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass!“
Hinweis
Auch die Reformen der Frauengleichstellungsgesetze brachten bisher keine Änderung der Klagebefugnis
Auch die bisherigen Reformen der Frauengleichstellungsgesetze in Bund und Ländern haben hier leider keinerlei Veränderung gebracht. Als Gleichstellungsbeauftragte ist es Ihnen nach wie vor nach allen Frauengleichstellungsgesetzen in Bund und Ländern nur erlaubt, Ihre eigenen Rechte gerichtlich zu verteidigen.
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Klage der Gleichstellungsbeauftragten wurde abgewiesen
Das Verwaltungsgericht gab der Dienststellenleitung Recht und wies die Klage der Gleichstellungsbeauftragten zurück. Die Richter*innen begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Gleichstellungsbeauftragte in diesem Fall keine Klagebefugnis habe.
Wenn es um inhaltliche Regelungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern geht, ist Ihnen als Gleichstellungsbeauftragten eine Klagebefugnis und damit die Beschreitung des Rechtsweges beim Verwaltungsgericht dagegen nicht eröffnet. In diesem Fall müssen die Betroffenen ggf. selbst den Rechtsweg beschreiten, beispielsweise durch einen Konkurrentenstreit.