Ich werde in der Praxis immer wieder gefragt, ob es rechtlich zulässig ist, auch einen Mann als Gleichstellungsbeauftragten zu wählen oder zu bestellen. Tatsächlich gibt es einige wenige Ländergesetze, die es zulassen, sowohl eine Frau als auch einen Mann in das Amt zu bestellen. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Regelung, die sich in Hamburg findet.
In Hamburg werden tatsächlich Gleichstellungsbeauftragte, anders als beispielsweise nach dem Bundesgleichstellungsgesetz, nicht gewählt, sondern von der Dienststellenleitung bestellt. Der hamburgische Landesgesetzgeber hat sich für das Verwaltungsmodell und nicht, wie beispielsweise das Land Bremen, für das Interessenvertretungsmodell entschieden.
Frauen und Männer können im Tandem Gleichstellungsarbeit machen
Gemäß § 18 Hamburgisches Gleichstellungsgesetz hat jede Dienststelle mindestens eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten sowie deren bzw. dessen Stellvertretung zu bestellen. Hierbei muss mindestens die Hälfte der bestellten Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretungen der jeweiligen Dienststelle dem weiblichen Geschlecht angehören.
Diese Formulierung macht deutlich, dass tatsächlich Männer bis zur Hälfte der bestellten Gleichstellungsbeauftragten dieses Amt wahrnehmen können.
Es muss mindestens eine Frau im Tandem sein
Die Regelung lässt aber offen, wie das Ganze in der Praxis ausgestaltet wird, macht also keine Vorschriften dahin gehend, dass tatsächlich auch Männer bestellt werden müssen. Die Tandemregelung ist insoweit lediglich so ausgestaltet, dass immer mindestens eine Frau in das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertretung zu bestellen ist.
Sonderregelung in Hamburg sinnvoll?
Soweit mir bekannt ist, wird eine Tandemlösung in den Dienststellen und unter den Gleichstellungsbeauftragten recht kontrovers diskutiert. Viele Gleichstellungsbeauftragte sehen überhaupt keinen Grund, dass Männer dieses Amt ausüben sollten. Andere hingegen vertreten die Auffassung, dass der männliche Blick auf das Gleichstellungsthema eher förderlich ist und nicht schaden kann.
Die Rechtsprechung sieht es bisher so, dass es erlaubt ist, tatsächlich nur Frauen zur Wahl als Gleichstellungsbeauftragten zuzulassen bzw. ausschließlich Frauen zu bestellen. Dies lässt im Übrigen auch die hamburgische Regelung zu. Hierin wird von den Gerichten keinesfalls eine Diskriminierung von männlichen Beschäftigten gesehen. Die Besonderheit ist in Hamburg demnach, dass Männer bestellt werden können, aber nicht müssen. Es können also auch hier nur Frauen bestellt werden.
Welche Vor- und Nachteile es hat, beide Geschlechter für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten zuzulassen, können Sie der folgenden Übersicht entnehmen.
Übersicht: Vor- und Nachteile, sowohl Frauen und Männer für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten zuzulassen
Vorteile:
- Männliche Beschäftigte werden mit in die Gleichstellungsarbeit einbezogen, die Gleichstellungsarbeit wird hierdurch mehr Akzeptanz erfahren.
- Männliche Beschäftigte werfen auf das Thema unter Umständen einen anderen Blick als weibliche Beschäftigte.
- Männliche Beschäftigte kennen die Problematik der Zuweisung von Rollen an Männer besser als weibliche Beschäftigte.
Nachteile:
- Derzeit gibt es keinen Anlass, dass Männer in den Dienststellen gefördert werden, da nach wie vor Frauen Nachteile am Arbeitsmarkt haben.
- Männer könnten den Gedanken der Förderung von Frauen vereiteln und unterlaufen.
- Nach Studien ziehen Männer eher Männer in bestimmte Positionen nach. Dies könnte sich für die Frage der Repräsentanz von Frauen in Führungsetagen nachteilig auswirken .
- Männliche Beschäftigte werden als Ansprechpartner bei sexuellen Übergriffen nur schwer akzeptiert.
Die Übersicht zeigt, dass es in jedem Fall sinnvoll ist, Frauen in das Amt der Gleichstellungsbeauftragten zu wählen. Dennoch halte ich die Regelung, die in Hamburg existiert, durchaus für nachvollziehbar. Die Zeit wird zeigen, inwieweit sich diese Regelung dann in Hamburg auch tatsächlich förderlich auf die Geschlechtergleichstellung auswirkt.
Fazit: Hamburg lässt eine Tandemregelung für die Gleichstellung zu
In Hamburg können Frauen wie Männer in das Amt der Gleichstellungsbeauftragten bestellt werden. Es muss aber mindestens eine Frau mit im Boot sein.
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Gemäß § 18 Hamburgisches Gleichstellungsgesetz hat jede Dienststelle mindestens eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten sowie deren bzw. dessen Stell- vertretung zu bestellen. Hierbei muss mindestens die Hälfte der bestellten Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretungen der jeweiligen Dienststelle dem weiblichen Geschlecht angehören.
Diese Formulierung macht deutlich, dass tatsächlich Männer bis zur Hälfte der bestellten Gleichstellungsbeauftragten dieses Amt wahrnehmen können.
Die Tandemregelung ist lediglich so ausgestaltet, dass immer mindestens eine Frau in das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertretung zu bestellen ist.