Wie Sie in einer der letzten Ausgabe von „Gleichstellung im Blick“ lesen konnten, sind Sie als Gleichstellungsbeauftragte des Bundes und der Länder grundsätzlich nicht Teil der Auswahlkommission. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Genau das ist nämlich im Gleichstellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (GlG M-V) ausdrücklich anders geregelt.
In § 8 Abs. 2 GlG M-V (Vorstellungsgespräche) findet sich in Mecklenburg-Vorpommern die Regelung, dass Auswahlkommissionen grundsätzlich geschlechterparitätisch zu besetzen sind.
Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen. Insoweit keine ungewöhnliche Regelung, die meisten Frauengleichstellungsgesetze sehen genau diese Regelung ebenfalls vor. Die Ausnahme hier in Mecklenburg-Vorpommern ist jedoch der Satz 2: Hiernach ist die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich Mitglied der Auswahlkommission.
Gleichstellungsbeauftragte zählt numerisch mit
Mit dieser Regelung ist die Gleichstellungsbeauftragte in Mecklenburg-Vorpommern als Teil der Auswahlkommission ein stimmberechtigtes Mitglied. Die stimmberechtigte Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten in der Auswahlkommission dient in besonderem Maßen der Umsetzung der Ziele des Gleichstellungsgesetzes.
Wie bereits ausgeführt, handelt es sich hier um eine Besonderheit, die das Land Mecklenburg-Vorpommern eingeführt hat. Grundsätzlich nimmt die Gleichstellungsbeauftragte ja schon Kraft ihres Amts an den Auswahlverfahren teil und sozusagen aus eigenem Recht, allerdings ohne Stimmrecht. In Mecklenburg-Vorpommern wird ihr zudem zugebilligt, sich tatsächlich an der Abstimmung zu beteiligen.
Diese Regelung ist problematisch
Ich persönlich halte dies für eine unglückliche gesetzgeberische Regelung. Die Frage ist ja in der Praxis: Wie verhält es sich, wenn die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen des Auswahlverfahrens mit abgestimmt hat, ihr hinterher Bedenken kommen und sie bei der Besetzung der Stelle ggf. von ihrem Beanstandungsrecht Gebrauch machen will? Hat sie nicht ihr Recht auf eine Beanstandung verwirkt, wenn sie im Rahmen der Abstimmung für den*die Bewerber*in gestimmt hat? Dies könnte zu einem Verlust ihres Vetorechts führen. Von Gerichten ist diese Frage allerdings noch nicht beantwortet worden.
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In § 8 Abs. 2 GlG M-V (Vorstellungsgespräche) findet sich die Regelung, dass Auswahlkommissionen grundsätzlich geschlechterparitätisch zu besetzen sind.
Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die jeweiligen Gründe aktenkundig zu machen. Die Ausnahme in Mecklenburg-Vorpommern ist jedoch der Satz 2: Hiernach ist die Gleichstellungsbeauftragte grundsätzlich ein stimmberechtigtes Mitglied der Auswahlkommission.
Fraglich ist: Wie verhält es sich, wenn die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen des Auswahlverfahrens mit abgestimmt hat, ihr hinterher Bedenken kommen und sie bei der Besetzung der Stelle ggf. von ihrem Beanstandungsrecht Gebrauch machen will? Hat sie nicht ihr Recht auf eine Beanstandung verwirkt, wenn sie im Rahmen der Abstimmung für den*die Bewerber*in gestimmt hat? Dies könnte zu einem Verlust ihres Vetorechts führen.