Nach wie vor beschäftigen sich die Gerichte damit, welche Rechte Arbeitgeber*innen haben, wenn sich Beschäftigte nicht gegen das Coronavirus impfen lassen. Dies bezieht sich insbesondere auf den Bereich der medizinischen Versorgung. So auch der vorliegende Fall, in dem sich eine medizinische Fachangestellte nicht gegen das Coronavirus impfen gelassen hatte und infolgedessen von ihrer Arbeitgeberin die Kündigung er- hielt. Was das Bundesarbeitsgericht hierzu sagt, lesen Sie im Folgenden (BAG, Urteil vom 30.03.2023, Az. 2 AZR 309/22).
Das ist passiert: Beschäftigte verweigert Impfung
Eine medizinische Fachangestellte arbeitete seit dem 01.02.2021 bei ihrer Arbeitgeberin, einem Krankenhaus. Die Beschäftigte hatte sich geweigert, sich gegen das Coronavirus impfen zu lassen.
Die Arbeitgeberin hat der Beschäftigten aufgrund der Weigerung zum Schutz der Patient*innen innerhalb der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes zum 31.08. fristgemäß ordentlich gekündigt.
Gegen die Kündigung hat sich die Beschäftigte mit ihrer Klage gewandt und im Klageverfahren insbesondere geltend gemacht, dass diese Kündigung gegen das Maßregelungsverbot des § 612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verstoße. Das Verhalten der Beschäftigten muss vor dem Hintergrund gesehen werden, dass es erst ab dem 15.03.2022 eine Pflicht zur Vorlage eines Impf- und Genesungsnachweises für das Krankenhauspersonal gemäß § 20a IFSG gab.
Das entschieden die Gerichte: Sie hielten Kündigung für rechtswirksam
Sowohl das Landesarbeitsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht haben die Berufung und Revision der Beschäftigten abgewiesen. Die Gerichte führten aus, dass diese Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot verstoße.
Es fehle hierfür an der erforderlichen Kausalität zwischen der Ausübung von Rechten durch die Beschäftigte und die benachteiligende Maßnahme der Arbeitgeberin. Die Kündigung sei zum Schutz der Patient*innen ausgesprochen worden und sei nicht als Maßregelung durch die Arbeitgeberin zu begreifen.
Einen weitergehenden Kündigungsschutz hatte die Beschäftigte nicht, da § 1 Kündigungsschutzgesetz in ihrem Arbeitsverhältnis aufgrund der Sechsmonatsfrist des § 1 Kündigungsschutzgesetz noch nicht anwendbar war.
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Sowohl das Landesarbeitsgericht als auch das Bundesarbeitsgericht haben die Berufung und Revision der Beschäftigten abgewiesen. Die Gerichte führten aus, dass diese Kündigung nicht gegen das Maßregelungsverbot verstoße.