Seit vielen Jahren warten die Gleichstellungsbeauftragten in Niedersachsen auf eine Reform des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG). Nun stimmte das Kabinett im Mai dieses Jahres endlich einem Entwurf zur Novellierung des NGG zu und dieser wurde zur Verbandsbeteili- gung freigegeben. Was es Neues in Niedersachsen geben soll, erfahren Sie im Folgenden.
„Verkrustete Strukturen“ sollen aufgelöst werden
Der niedersächsische Minister für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, Dr. Andreas Philippi, führte aus, dass sich die niedersächsische Regierung zum Ziel gesetzt habe, noch in dieser Legislaturperiode das NGG zu einem „schlagkräftigen“ Instrument der Frauenförderung zu machen. Er erklärte weiter, dass durch die Novelle „verkrustete Strukturen“ der Benachteiligung und Diskriminierung abgebaut werden sollen. (Quelle: https://bit.ly/46RcOj6)
Das sind die wesentlichen Inhalte der Reform
Anders als bisher sieht nunmehr auch der niedersächsische Gesetzgeber im Rahmen des Entwurfes Frauen im Mittelpunkt der Förderung.
Förderung von Frauen bei struktureller Benachteiligung
Bisher wandte sich das NGG sowohl an Frauen als auch an Männer; nach dem neueren Entwurf werden Fördermaßnahmen aber nur für Frauen geregelt, und zwar dann, wenn sie aufgrund struktureller Benachteiligung unterrepräsentiert sind.
Gender-Mainstreaming als Leitprinzip
Auch hat der Gesetzgeber anders als bisher das Prinzip des Gender-Mainstreamings (siehe hierzu auch die beiliegende Themenausgabe) als Leitprinzip den weiteren Bestimmungen vorangestellt.
In § 4 (Allgemeine Pflichten) wird die Gleichstellung als durchgängiges Leitprinzip in allen Aufgabenbereichen und bei allen Entscheidungen der Dienststellen und bei der Zusammenarbeit von Dienststellen zur Anwendung gebracht.
Quotenregelung nur für Frauen
Auch die Quotenregelung, die bisher sowohl für Frauen als auch für Männer anzuwenden war, ist nunmehr nur noch auf Frauen bezogen. Die Anwendbarkeit auf beide Geschlechter wurde ersatzlos gestrichen.
Frauen sind aber nur dann bei der Stellenbesetzung zu bevorzugen, wenn sie aufgrund struktureller Benachteiligung unterrepräsentiert sind und über eine gleiche Qualifikation verfügen. Es wird also nicht per se unterstellt, dass Frauen strukturell benachteiligt sind, sondern die Benachteiligung soll stets im Einzelfall festgestellt werden. Ausnahmsweise findet diese Regelung keine Anwendung, wenn rechtlich schützenswerte Interessen eines männlichen Mitbewerbers überwiegen.
Diskriminierungsfreies Beurteilungsverfahren
Interessant ist auch, dass der Gesetzesentwurf vorsieht, dass auch das Beurteilungsverfahren diskriminierungsfrei zu gestalten ist. Dabei soll die Dienststelle verpflichtet werden, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass es zu einer geschlechtergerechten dienstlichen Beurteilung kommt. Dies sollen beispielsweise Schulungen gewährleisten, die Beurteiler*innen absolvieren sollen.
Mobile Arbeit
Interessant ist im neuen Gesetzesentwurf auch, dass die mobile Arbeit ausdrücklich berücksichtigt wird. So ist in § 15 vorgesehen, dass in den Dienststellen mobile Arbeitsformen angeboten werden sollen, soweit der Arbeitsplatz dies zulässt und andere dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. In Bezug auf die mobile Arbeit ist außerdem ein Benachteiligungsverbot hinsichtlich der beruflichen Entwicklung vorgesehen. Das heißt, Beschäftigte dürfen aufgrund der Inanspruchnahme von mobiler Arbeit nicht benachteiligt werden.
Gender-Mainstreaming und Gendern in Gesetzestext aufgenommen
In § 16 findet sich ausdrücklich eine Regelung zum Gender-Mainstreaming. Dieser Begriff wird auch in der Paragrafenbezeichnung verwandt. Das Konzept des Gender-Mainstreamings, so wie es allgemein definiert wird, wird ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen. Ergänzt wird diese Regelung durch § 17 des Gesetzesentwurfes, der die geschlechtergerechte Sprache einbezieht.
Demnach ist die Gleichstellung der Geschlechter in Rechtsvorschriften sowie in Geschäftsordnungen und Verwaltungsvorschriften des Landes sprachlich zum Ausdruck zu bringen. Einbezogen in die geschlechtergerechte Sprache ist auch der Bereich der Öffentlichkeitsarbeit und der Veröffentlichungen.
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Anders als bisher sieht nunmehr auch der niedersächsische Gesetzgeber im Rahmen des Entwurfes Frauen im Mittelpunkt der Förderung.
In § 16 findet sich ausdrücklich eine Regelung zum Gender-Mainstreaming. Dieser Begriff wird auch in der Paragrafenbezeichnung verwandt. Das Konzept des Gender-Mainstreamings, so wie es allgemein definiert wird, wird ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen. Ergänzt wird diese Regelung durch § 17 des Gesetzesentwurfes, der die geschlechtergerechte Sprache einbezieht.