Nach dem Bundesrecht, und auch in verschiedenen Ländern hat die Gleichstellungsbeauftragte eine Klagebefugnis, wenn ihre Rechte im Amt beschnitten werden oder kein dem Gesetz entsprechender Gleichstellungsplan aufgestellt wurde. Wie die Klagebefugnis im neuen Sächsischen Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG) geregelt ist, lesen Sie in diesem Beitrag.
In Sachsen wurde am 19. Oktober 2023 ein neues Gleichstellungsgesetz verabschiedet, das bestimmte Besonderheiten aufweist. Besonders ist beispielsweise, dass in Sachsen sowohl Frauen als auch Männer zum*zur Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden können. Allerdings sieht § 13 Abs. 1 Satz 2 SächsGleiG vor, dass mindestens die Stellvertretung durch eine Frau erfolgen muss, wenn es einen männlichen Gleichstellungsbeauftragten gibt. Diese Regelung folgt somit dem sogenannten Hamburger Tandemmodell.
In § 22 des SächsGleiG ist der Rechtsschutz und somit die Klagebefugnis der*des Gleichstellungsbeauftragten geregelt. Hiernach kann die oder der Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht angerufen und eine Klage einreichen. Das kann sie oder er, wenn einer Beanstandung nach § 21 SächsGleiG nicht vollumfänglich abgeholfen wird. Das muss innerhalb eines Monats nach der Entscheidung geschehen – wie in anderen Bundesländern und nach Bundesrecht auch.
Die Beanstandungsmöglichkeit bezieht sich insbesondere darauf, dass Maßnahmen der Dienststelle gegen die Vorschriften über die Gleichstellung von Frauen und Männern verstoßen, die Gleichstellungsbeauftragte in ihren Rechten verletzt wird und/oder die Dienststelle keinen dem Gesetz entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt oder diesen Plan nicht angepasst hat.
Darauf kann die Klage gestützt werden
Wie in den übrigen Bundesländern und im Bund auch kann die Klage in Sachsen nur auf eine Verletzung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten oder darauf gestützt werden, dass der Gleichstellungsplan nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Anders als die übrigen Regelungen in Bund und Ländern sieht das sächsische Gesetz allerdings eine Ausnahme vor.
Ausnahme: Beschäftigte lehnt Klage der*des Gleichstellungsbeauftragten ab
Die Ausnahmeregelung findet sich in § 22 Abs. 3 und sie sieht Folgendes vor: Wenn Beschäftigte es ablehnen, dass der*die Gleichstellungsbeauftragte wegen der Verletzung ihrer Rechte bei einer personellen Einzelmaßnahme, wie beispielsweise einer Einstellung, Klage einlegt, ist eine solche Klage unzulässig. Hier wird also die Zulässigkeit einer Klage davon abhängig gemacht, dass der oder die betroffene Beschäftigte die Klage nicht abgelehnt hat. Meines Erachtens stellt diese eine starke Einschränkung der Rechte der*des Gleichstellungsbeauftragten dar und minimiert die Reichweite der Möglichkeiten.
§ 22 Abs. 2 SächsGleiG sieht weiter vor, dass die oder der Gleichstellungsbeauftragte auch eine sogenannte Untätigkeitsklage erheben kann, wenn über ihre oder seine Beanstandung nicht
innerhalb der Fristen entschieden wurde. Hier gilt: Eine Untätigkeitsklage kann erst nach drei Monaten erhoben werden; insoweit wurde also § 75 Satz 2 bis 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Anwendung gebracht.
Wie in den übrigen Ländern und im Bundesrecht hat auch die Kla- ge der oder des Gleichstellungsbeauftragten keine aufschiebende Wirkung und stoppt somit die Maßnahme nicht. Wenn Gleichstellungsbeauftragte somit ihre Rechte wahren wollen, so sind sie gehalten, die Rechtswahrung im Rahmen eines Eilverfahrens durchzusetzen.
Wie in den übrigen Ländern ist auch in Sachsen die Dienststelle verpflichtet, die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu übernehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob der oder die Gleichstellungsbeauftragte das Verfahren gewinnt.
Fazit: Einige Hürden, aber es lohnt sich
Klagebefugnis ist erheblich eingeschränkt
In Sachsen ist die Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten dadurch stark eingeschränkt, dass die Zulässigkeit ihrer Klage davon abhängig gemacht wird, dass etwaig betroffene Personen diese nicht ablehnen.
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Besonders ist beispielsweise, dass in Sachsen sowohl Frauen als auch Männer zum*zur Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden können. Allerdings sieht § 13 Abs. 1 Satz 2 SächsGleiG vor, dass mindestens die Stellvertretung durch eine Frau erfolgen muss, wenn es einen männlichen Gleichstellungsbeauftragten gibt. Diese Regelung folgt somit dem sogenannten Hamburger Tandemmodell.
Wie in den übrigen Bundesländern und im Bund auch kann die Klage in Sachsen nur auf eine Verletzung der Rechte der Gleichstellungsbeauftragten oder darauf gestützt werden, dass der Gleichstellungsplan nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Anders als die übrigen Regelungen in Bund und Ländern sieht das sächsische Gesetz allerdings eine Ausnahme vor.