Die gleichstellungsrechtliche Regelung zur Teilzeitbeschäftigung befindet sich in § 12 Gleichstellungsgesetz (GStG) Schleswig-Holstein. Hiernach sind zunächst alle Arbeitsplätze grundsätzlich auch mit Teilzeitbeschäftigten zu besetzen. Ausnahme bildet hier nur die Tatsache, dass zwingende dienstliche Belange der Besetzung in Teilzeit entgegenstehen.
Wann greifen zwingende dienstliche Belange?
Zwingende dienstliche Belange können nur dann angeführt werden bzw. rechtlich greifen, wenn tatsächlich durch die Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit eine Abteilung beispielsweise stillstehen würde oder in der Dienststelle sozusagen nichts mehr ginge. Dies wird in der Regel nicht anzunehmen sein.
Nach meiner Einschätzung müssen demnach fast ausnahmslos Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten auf Antrag Teilzeit- bzw. Arbeitszeitreduzierungen gewähren.
Weiter ist in Schleswig-Holstein geregelt, dass eine Arbeitszeitreduzierung
tatsächlich nur bis auf die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit möglich ist. Dies ist insoweit auch sinnvoll, weil so gewährleistet wird, dass tatsächlich nicht unterhälftig gearbeitet wird in der Dienststelle und Beschäftigte hierdurch in Bezug auf ihre Rente keine erheblichen Nachteile erleiden. § 12 Abs. 2 GstG regelt weiter, dass die reduzierte Stundenzahl der ehemals Vollzeitbeschäftigten im Rahmen des Haushaltsrechts tatsächlich personell ausgeglichen werden muss. Hier
stellt sich die Frage, was dies genau bedeutet.
Das bedeutet ein personeller Ausgleich
Soweit es möglich ist, ist es natürlich Arbeitgeber*innen erlaubt, die reduzierten Stundenanteile und damit verbundenen Arbeitsaufgaben auf die übrigen Beschäftigten zu verteilen, soweit hierdurch für diese Beschäftigten keine Mehrarbeit entsteht.
Das Besondere aber in Schleswig-Holstein
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich geregelt, dass von der Möglichkeit, die Stellenreste zusammenzufassen, Gebrauch zu machen ist. Nach meiner Erfahrung gelingt dieses in der Praxis recht gut. Es bedarf lediglich der Umstrukturierung der Arbeitsaufgaben, um dann tatsächlich aus mehreren Stellenresten eine neue Stelle zu bilden, die dann ggf. befristet besetzt werden kann.
Meine Empfehlung – Weisen Sie darauf hin, dass Stellenreste zusammengefasst werden können
Sie sollten Ihre Dienststellenleitung darauf hinweisen, dass
Stellenreste tatsächlich zusammengefasst werden können.
Dies gilt nicht nur für die Gleichstellungsbeauftragten in
Schleswig-Holstein, sondern bundesweit.
Sie können Ihr Initiativrecht nutzen
Wenn Sie feststellen, dass in Ihrer Dienststelle tatsächlich immer wieder Unfrieden aufkommt, weil Vollzeitbeschäftigte Mehrarbeit für etwaige Arbeitszeitreduzierungen von Teilzeitbeschäftigten übernehmen müssen, können Sie mittels Ihres Initiativrechtes tätig werden. Regen Sie an, dass Stellenreste zusammengefasst und Arbeitsaufgaben entsprechend umorganisiert werden. Im Premiumbereich für Abonnent*innen finden Sie einen entsprechenden Muster-Initiativantrag (MS0013_Stellenreste_zusammenfassen).
FAQ-Bereich
Zwingende dienstliche Belange können nur dann angeführt
werden bzw. rechtlich greifen, wenn tatsächlich durch die Inanspruchnahme von Teilzeitarbeit eine Abteilung beispielsweise
stillstehen würde oder in der Dienststelle sozusagen nichts mehr ginge. Dies wird in der Regel nicht anzunehmen sein.
Soweit es möglich ist, ist es natürlich Arbeitgeber*innen erlaubt, die reduzierten Stundenanteile und damit verbundenen Arbeitsaufgaben
auf die übrigen Beschäftigten zu verteilen, soweit hierdurch für diese Beschäftigten keine Mehrarbeit entsteht.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich geregelt, dass von der Möglichkeit, die Stellenreste zusammenzufassen, Gebrauch zu machen ist. Nach meiner Erfahrung gelingt dieses in der Praxis recht gut. Es bedarf lediglich der Umstrukturierung der Arbeitsaufgaben, um dann tatsächlich aus mehreren Stellenresten eine neue Stelle zu bilden, die dann ggf. befristet besetzt werden kann.
Ja. Wenn Sie feststellen, dass in Ihrer Dienststelle tatsächlich immer wieder Unfrieden aufkommt, weil Vollzeitbeschäftigte Mehrarbeit für etwaige Arbeitszeitreduzierungen von Teilzeitbeschäftigten übernehmen müssen, können Sie mittels Ihres Initiativrechtes tätig werden. Regen Sie an, dass Stellenreste zusammengefasst und Arbeitsaufgaben entsprechend umorganisiert werden.
Ja. Unsere Inhalte beziehen sich auf das BGleiG, die LGG´s, sowie das AGG und das allgemeine Arbeitsrecht. Frauen-, Gleichstellungs- und Chancengleichheitsbeauftragte aus Bund, Land und Kommune, sowie der Bundeswehr und Jobcenter erhalten rechtssichere und praktische Informationen zur Erfüllung ihres Amtes.