Mittlerweile gibt es in der gesamten Bundesrepublik eine Maskenpflicht; diese bezieht sich häufig auch auf Arbeits- und Dienstverhältnisse. Inwieweit Arbeitgeber*innen tatsächlich das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz anordnen können, damit hat sich das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg in seiner Entscheidung vom 16.12.2020 (Az. 4 Ga 18/20) auseinandergesetzt.

Das ist passiert

Das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz ist eine anstrengende Geschichte, insbesondere wenn es sich um eine FFP2-Maske handelt. Dies fand auch ein Verwaltungsmitarbeiter einer Stadt und zog gegen seinen Arbeitgeber vor Gericht, der bereits im Mai 2020 für seine Beschäftigten und die Besucher*innen im Rathaus das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben hatte.

Die Anweisung der Maskenpflicht wollte der Verwaltungsmitarbeiter nicht akzeptieren und legte dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vor, das ihn ohne jegliche Angabe von Gründen von dem Tragen der Maske befreite. Hierauf reagierte der Arbeitgeber und ordnete an, dass er beim Aufenthalt im Rathaus auf den Fluren und in den Gemeinschaftsräumen ein Gesichtsvisier zu tragen habe.

Doch der Verwaltungsmitarbeiter legte erneut ein ärztliches Attest vor, worin ihm bescheinigt wurde, dass er aus medizinischer Sicht nicht zum Tragen einer Gesichtsbedeckung in der Lage sei. Zudem verlangte er vom Arbeitgeber alternativ die Tätigkeit im Homeoffice. Die Angelegenheit führte zu einem Eilverfahren beim ArbG Siegburg.

Das entschied das Gericht

Der Verwaltungsmitarbeiter konnte sich mit seinen Eilanträgen vor Gericht nicht durchsetzen. Die Richter*innen gingen davon aus, dass der Gesundheits- und Infektionsschutz der weiteren Beschäftigten und Besucher vor seinen Interessen vorrangig zu berücksichtigen seien und er der Maskenpflicht nachkommen müsse.

Hieran könnten auch die vorgelegten Atteste nichts ändern, da ihnen nicht zu entnehmen sei, warum der Verwaltungsmitarbeiter keine Maske oder Gesichtsvisier tragen könne, so die Richter*innen. Weiter führte das Gericht aus, dass er auch keinen Rechtsanspruch darauf habe, im Homeoffice zu arbeiten.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie in der Praxis

Dieser Fall dürfte auf die nunmehr vorherrschende Rechtslage übertragbar sein. Tatsächlich ist es so, dass seit dem 1.12.2020 Menschen in allen öffentlichen Gebäuden sowie in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten eine Atemmaske bzw. eine Mund- Nasen-Bedeckung tragen müssen.

Nach der neuen Corona-Schutzverordnung muss dies sogar eine medizinische oder FFP2-Maske sein, wenn die notwendigen Abstände nicht eingehalten werden können. Insoweit ist Ihr*e Arbeitgeber*in derzeit nicht nur berechtigt, sondern ggf. auch verpflichtet, Beschäftigte anzuweisen, am Arbeitsplatz eine FFP2- Maske bzw. eine medizinische Maske zu tragen und der Maskenpflicht entsprechend nachzukommen.

Anders sieht es mit dem Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice aus: Diesen kann der*die Arbeitgeber*in aktuell nur ablehnen, wenn tatsächlich zwingende Gründe dagegensprechen. Jedenfalls sieht dies die neue Corona-Verordnung bei Redaktionsschluss vor.

Zwingende betriebliche Gründe dürften tatsächlich in der Praxis nur schwer anzuführen sein.

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Wie fiel das Gerichtsurteil aus?

Der Mitarbeiter konnte sich vor Gericht nicht durchsetzen, da der Gesundheits- und Infektionsschutz der weiteren Beschäftigten und Besucher vor seinen Interessen vorrangig zu berücksichtigen seien. Daran änderten auch die Atteste nichts, da ihnen nicht zu entnehmen sei, warum der Mitarbeiter keine Maske oder Gesichtsvisier tragen könne. Weiter führte das Gericht aus, dass er auch keinen Rechtsanspruch darauf habe, im Homeoffice zu arbeiten.

Was bedeutet das für Sie?

Seit dem 1.12.2020 müssen Menschen in allen öffentlichen Gebäuden sowie in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten eine Atemmaske bzw. eine Mund- Nasen-Bedeckung tragen. Nach der neuen Corona-Schutzverordnung muss dies sogar eine medizinische oder FFP2-Maske sein, wenn die notwendigen Abstände nicht eingehalten werden können. Insoweit ist Ihr*e Arbeitgeber*in derzeit nicht nur berechtigt, sondern ggf. auch verpflichtet, Beschäftigte anzuweisen, am Arbeitsplatz eine FFP2- Maske bzw. eine medizinische Maske zu tragen. Anders sieht es mit dem Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice aus: Diesen kann der*die Arbeitgeber*in aktuell nur ablehnen, wenn tatsächlich zwingende Gründe dagegensprechen.