Eine Freistellung für Ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte in einem Jobcenter zu erreichen, kann eine echte Herausforderung sein. Insbesondere, wenn es sich um ein kleines Jobcenter handelt. Was Sie bei dem Versuch eine Freistellung zu erreichen zu beachten haben, habe ich Ihnen im Folgenden zusammengestellt.
Ihre rechtliche Situation als Gleichstellungsbeauftragte in einem Jobcenter ist in jeglicher Hinsicht problematisch. Nicht nur aufgrund der Tatsache, dass oft über Zuständigkeiten wegen der geteilten Arbeitsverhältnisse gestritten wird, sondern es betrifft auch ganz banale Rechte, wie etwa das Recht auf Freistellung und Entlastung im Amt.
Dies ist der Hintergrund
Die Gleichstellungsbeauftragten in den Jobcentern werden aufgrund einer Sonderregelung des Sozialgesetzbuchs (SGB) II gewählt (§§ 44 ff. SGB II). Hier findet sich die Bestimmung, dass in jedem Jobcenter, unabhängig von der Größe, eine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen ist.
In sonstigen Bundesbehörden und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes wird bekanntlich erst eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt, wenn die Beschäftigtenschwelle von 100 überschritten ist. In den Jobcentern ist dies sehr oft nicht der Fall, insoweit haben wir hier eine besondere Situation.
Vonseiten der Arbeitgeber*innen wird häufig argumentiert, dass die Gleichstellungsbeauftragte in kleinen Jobcentern keine Freistellung erhalten, da die Schwelle von 100 Beschäftigten noch nicht erreicht ist.
Keine Sonderregelung im SGB II
Tatsächlich ist es aber so, dass das SGB II diesbezüglich keine Sonderregelung vorsieht, sondern die allgemeinen Regelungen zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwellenwert aufgrund der SGB II-Regelung hier nicht zur Anwendung kommen.
Die übrigen Regelungen des Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) sind jedoch auch in den Jobcentern anzuwenden. Danach sind gemäß § 28 BGleiG Gleichstellungsbeauftragte immer mindestens mit einer halben Vollzeitstelle von ihren eigentlichen Arbeitsaufgaben zu entlasten. Und dies gilt auch im Jobcenter.
Gesetzgeber hat hierzu keine
Sonderregelung getroffen
Da der Gesetzgeber hierzu keine besondere Regelung getroffen hat, ist davon auszugehen, dass er auch im Jobcenter stets eine Mindestfreistellung von 0,5 einer Vollzeitstelle installieren wollte. Er hätte ansonsten hinreichend Gelegenheit gehabt, dies im Rahmen der Sonderregelungen des SGB II aufzunehmen.
So gehen Sie vor
Wenn Ihre Dienststellenleitung die Freistellung mit der Begründung verweigert, dass nicht mehr als 100 Beschäftigte in der Dienststelle sind, können Sie der folgenden Schritt-für-Schritt-Anleitung folgen.
- Stellen Sie einen Antrag auf eine halbe Entlastung bzw. Freistellung.
- Setzen Sie eine Frist, bis zu der über Ihren Antrag entschieden werden soll.
- Falls Sie eine Ablehnung erhalten, legen Sie innerhalb einer Woche ab deren Zugang Einspruch dagegen ein.
- Wird Ihr Einspruch von der entscheidungsbefugten Trägerversammlung abgelehnt, können Sie beim Arbeitsgericht als Tarifbeschäftigte oder beim Verwaltungsgericht als Beamtin Klage erheben.
Die Klage wird nicht nach dem BGleiG erhoben, sondern ist ein individualrechtliches Verfahren, in dem Sie beantragen, von den Hauptleistungspflichten aus Ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Hälfte entbunden zu werden. Die gleichstellungsrechtlichen Regelungen bilden insoweit nur die Entscheidungsgrundlage für die Entbindung von den Hauptleistungspflichten.
Fazit: Sprechen Sie zunächst mit
Ihrer Dienststellenleitung
Diskutieren Sie aber immer zunächst mit Ihrer Dienststellenleitung die Problematik und legen Sie Ihre Rechtsauffassung dar. Nur wenn sie sich stur stellt, sollten Sie die oben genannten Schritte gehen.
Grundsätzlich ist es so, dass Sie eigentlich noch nicht einmal einen Antrag stellen müssen, da Ihre Dienststellenleitung nach der von mir vertretenen Auffassung Sie schon von Gesetzes wegen freistellen muss.
Hier bietet es sich an – wie bei allen Gleichstellungsbeauftragten –, eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen, damit Sie ggf. dann auch anwaltliche Unterstützung hinzuziehen können. Allein sollten Sie ein solches Verfahren nicht führen.
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Die rechtliche Situation für Gleichstellungsbeauftragten in einem Jobcenter ist allgemein sehr problematisch. Nicht nur aufgrund der Tatsache, dass oft über Zuständigkeiten wegen der geteilten Arbeitsverhältnisse gestritten wird, sondern auch wegen des Rechts auf Freistellung und Entlastung im Amt.
Vonseiten der Arbeitgeber*innen wird häufig argumentiert, dass die Gleichstellungsbeauftragte in kleinen Jobcentern keine Freistellung erhalten, da die Schwelle von 100 Beschäftigten noch nicht erreicht ist.
Nach § 28 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) sind auch in kleinen Jobcentern Gleichstellungsbeauftragte immer mit mindestens einer halben Vollzeitstelle von ihren eigentlichen Arbeitsaufgaben zu entlasten.