Wenn Sie in Ihrem Amt als Gleichstellungsbeauftrage bei bestimmten Angelegenheiten alleine nicht weiterkommenImmer, stellt sich häufig die Frage, ob Sie einen Anspruch darauf erhaben, Expert*in- nen zur Beratung hinzuzuziehen. Diese Frage kann ich leider nur mit einem „Jein“ beantworten. Warum das so ist, können Sie hier lesen.
Das Hinzuziehen von Expert*innen ist unter gewissen Umständen möglich
Sie sind als Gleichstellungsbeauftragte nach allen Gesetzen im Bund und in den Ländern mit der notwendigen sachlichen Ausstattung zu versehen. Dazu zählt auch die Kostenübernahme für Beratungen durch sogenannte Expert*innen. Expert*innen oder auch Sachverständige können beispielsweise Arbeitswissenschaftler*innen, Rechtsanwält*innen und ähnlich sachkundige Personen sein. Wen Sie hinzuziehen, wird sich jeweils nach dem Ihnen vorliegenden Fall und der damit verbundenen Problematik richten.
Grundsätzlich haben Sie als Gleichstellungsbeauftragte also die Möglichkeit, im Rahmen Ihrer sachlichen Ausstattung Expert*innen zurate zu ziehen. Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten: Sie müssen zuvor alle Möglichkeiten, die Ihnen in der Dienststelle zur Verfügung stehen, ausnutzen. Denn Sie müssen den Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung beachten. Daraus ergibt sich, dass Sie, zunächst alle Möglichkeiten im Hause ausschöpfen müssen. Dazu gehört es auch, dass Sie zunächst Ihren Hausjuristen zu einer Problematik befragen müssen, selbst wenn dieser vielleicht tendenziös ist.
Nur wenn Sie hier nicht weiterkommen, sollten und können Sie einen Antrag auf Kostenübernahme bei Ihrer Dienststellenleitung stellen (siehe unten). Sie benötigen nämlich eine Kostenübernah- meerklärung, bevor Sie sich an Expert*innen wenden. Anderenfalls könnte es sein, dass Sie die Kosten am Ende persönlich zu tragen haben.
Besonderheit: Gesetzlicher Anspruch in NRW
Bessergestellt sind die Gleichstellungsbeauftragten in Nordrhein-Westfalen (NRW). Diese können nach der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Absatz 7 Landesgleichstellungsgesetz NRW Sachverständige ohne weitere Zustimmung heranziehen. Die gesetzliche Bestimmung geht dahin, dass die Dienststelle die Kosten zu tragen hat, wenn die Gleichstellungsbeauftragte zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben im Einzelfall Sachunterstützung durch externe Sachverständige benötigt.
Dies ist eine komfortable Regelung für die Gleichstellungsbeauf- tragten, da es meiner Erfahrung nach in anderen Ländern in der Praxis immer wieder vorkommt, dass die Dienststellenleitung den Kostenübernahmeantrag ablehnt. Als Gleichstellungsbeauftragte haben Sie dann nur die Möglichkeit, gegen die Ablehnung einen Einspruch, einen Widerspruch oder auch eine Beanstandung einzulegen, was sich in der Regel als sehr mühselig erweist.
Wenn Sie externe Expertise in Anspruch nehmen und einen entsprechenden Kostenübernahmeantrag stellen möchten, können Sie unser Musterschreiben nutzen. www.premium.vnr.de
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